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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 208

6/7 der zu verteilenden Abschreibungen und Verluste


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6/7 der zu verteilenden Abschreibungen und Verluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG; Kennzahl 9294)
Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Veräußerungsverluste bei einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind auf sieben Jahre zu verteilen, soweit nicht eine Zuschreibung oder aufgedeckte stille Reserven gegenverrechnet werden. Die Verrechnung der Abschreibung oder des Verlustes, die auf 2004 entfallen, geschieht so, dass sechs Siebentel der Abschreibung oder des Veräußerungsverlustes zum Gewinn hinzugerechnet werden.
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