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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 193
Unentgeltlicher Erwerb
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Unentgeltlicher Erwerb Ein unentgeltlicher Erwerb liegt insbesondere bei Erwerb durch Schenkung, gegen Unterhaltsrente, durch Erbschaft, Legat, Schenkung auf den Todesfall und als Abfindung eines Pflichtteilsanspruches vor. Bei einer „gemischten Schenkung" ist von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen, wenn der Kaufpreis des Gebäudes nicht mindestens die Hälfte seines Verkehrswertes beträgt. Im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs ist die AfA wahlweise vom zuletzt festgesetzten Einheitswert (inklusive Grundanteil) oder wenn dies beantragt wird von den fiktiven Anschaffungskosten (nur das Gebäude ohne Grundanteil) zu bemessen. | V3 |