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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 228
Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw.
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Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw. (Kennzahl 057) Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 19 Abs. 1 zweiter Satz: Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Art. 19 Abs. 1 Z 3: Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte hat und • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat ... Art. 25 Abs. 5: Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht. Es handelt sich hier um Leistungen ausländischer Unternehmer, insbesondere die Einräumung von Urheberrechten, Leistungen in der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, aus der S. S 229Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Sachverständigen, Ingenieurs, Aufsichtsratsmitglieds, Dolmetschers, Übersetzers, rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung, Datenverarbeitung, Gestellung von Personal, Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände, Vermittlungen u. a. Für diese Leistungen des ausländischen Unternehmers wird der österreichische Unternehmer umsatzsteuerpflichtig; wenn er vorsteuerberechtigt ist, kann er die geschuldete Umsatzsteuer gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, so dass ihn eine ZahlungspfIicht nicht trifft. § 24a Abs. 4 betrifft die Lieferung von Anlagegold (siehe Toleranzregelung AÖFV Nr. 241/2001). | 22 |