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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 159

Nachversteuerung ausländischer Verluste

Nachversteuerung ausländischer Verluste (Kennzahl 792)


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Bei der Einkommensteuerberechnung sind nach 2 Abs. 8 EStG auch im Ausland erlittene Verluste anzusetzen, wenn diese im Ausland nicht berücksichtigt werden können. Wenn aber zu einem späteren Zeitpunkt diese ausländischen Verluste doch im Ausland berücksichtigt werden (weil z.B. im Ausland positive Einkünfte erzielt und damit die Verluste im Ausland ausgeglichen werden), dann kommt es zur Nachversteuerung (siehe dazu insbesondere Rz. 187 ff. EStR 2000). Dann sind die Verluste, soweit sie im Ausland in diesem Jahr berücksichtigt werden, in der Kennzahl 792 einzutragen.

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