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Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet haben
Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt
(Alimente) geleistet haben
Wenn Sie für ein Kind, das nicht zu Ihrem
Haushalt gehört hat und für das weder Ihnen noch Ihrem von Ihnen nicht getrennt lebenden
(Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wurde, im Jahr 2004 den gesetzlichen Unterhalt
geleistet haben, steht Ihnen ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der
Unterhaltsabsetzbetrag beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• | für ein Kind | 25,50 € monatlich (306,00 € jährlich) |
• | für das zweite Kind | 38,20 € monatlich (458,40 € jährlich) |
• | für jedes weitere Kind | 50,90 € monatlich (610,80 € jährlich) |
für jeden Kalendermonat, für den Sie den vollen Unterhalt tatsächlich geleistet
haben (siehe SWK-Heft 6/1993, Seite A 157 ff.). Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht
monatlich automatisch gutgeschrieben oder ausgezahlt, sondern nur im Wege der
Veranlagung von der Einkommensteuerschuld abgezogen.
Wenn keine
vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung vorliegt,
steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu,
wenn
• der vereinbarten Unterhaltsve...