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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 174
Steuerliche Vertretung
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Steuerliche Vertretung In der Einkommensteuererklärung ist der Wirtschaftstreuhänder, gewerbliche Buchhalter, Rechtsanwalt oder Notar, der mit der steuerlichen Vertretung beauftragt ist, anzugeben. Die Mitwirkung eines Steuerberaters, Anwalts oder Notars gibt der Finanzverwaltung die Gewähr, dass die Steuererklärung mit Sachkenntnis angefertigt wurde. Zur steuerlichen Vertretung sind nur die nach dem Gesetz hiezu befugten Personen zugelassen. Eine Pfuschertätigkeit auf den Gebieten, die den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind, wird bestraft. | 97 |