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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 159

Nicht ausgleichsfähige Verluste der Vorjahre


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Nicht ausgleichsfähige Verluste der Vorjahre (Kennzahl 372)
Nicht ausgleichsfähige Vorjahresverluste aus außerbetrieblichen Beteiligungen, bei denen die Erzielung steuerlicher Verluste im Vordergrund stand, sind grundsätzlich in Höhe von 75% des Überschussanteiles unter Kennzahl 372 dann anzuführen, wenn im laufenden Jahr aus derselben Beteiligung ein Überschussanteil bezogen wird. Die Berechnung der 75-%-Grenze wird dabei vom Computer nicht automatisch durchgeführt, sodass die 75% genau zu berechnen sind.
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