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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 193
Verteilung von Instandsetzungen
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Verteilung von Instandsetzungen (Kennzahlen 9430, 9470 und 9520) Instandsetzungsaufwendungen sind (nach allfälliger Kürzung um entsprechend gewidmete steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln) bei Wohngebäuden zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. betrieblich genutzte Gebäude), können nicht regelmäßige Instandsetzungsaufwendungen wahlweise sofort oder auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden (Näheres S. S 194siehe bei Anm. 53 Seite S 154 ff.). Bei einer Verteilung der Instandhaltungsaufwendungen bzw. Instandsetzungsaufwendungen ist unter der Kennzahl 9430 die Gesamthöhe der 2003 angefallenen Instandhaltungsaufwendungen (Instandsetzungsaufwendungen) anzugeben. Unter der Kennzahl 9470 sind sämtliche auf 2004 entfallenden Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungszehntel anzusetzen, somit bei Instandhaltungsaufwendungen oder Instandsetzungsaufwendungen in anderen als Wohngebäuden auch solche aus einer in Vorjahren erfolgten Antragstellung auf Verteilung. Sofort abgesetzte Instandhaltungsaufwendungen oder Instandsetzungsaufwendungen (bei anderen als Wohngebäuden) sind unter Kennzahl 9520 einzutragen. | V6 |