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EuGH: Sparkassenrechenzentren
• Mehrwertsteuer: Steuerbefreiung für Umsätze von Sparkassenrechenzentren - (Art. 13 Teil B lit. d Nr. 3 und 5 der 6. MWSt-RL)
1. Die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage hängt nicht davon ab, daß die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp, einem bestimmten Typ einer juristischen Person oder ganz oder zum Teil in einer bestimmten Weise - im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder manuell - ausgeführt werden.
2. Die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 hängt nicht davon ab, daß die Leistung von einem Unternehmen erbracht wird, das mit dem Kunden der Bank in einer rechtlichen Beziehung steht. Daß ein von den genannten Bestimmungen erfaßter Vorgang von einem Dritten ausgeführt wird, für den Kunden der Bank aber als eine Leistung der Bank erscheint, steht der Befreiung dieses Vorgangs von der Steuer nicht entgegen.
3. Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 gehören zu den Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige S. R 84Wertpapiere beziehen, die von einem Rechenzentrum bewirkten Umsätze, wenn diese einen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sind.
4. Die Dienstleistungen, die darin bestehen, daß den Banken und anderen Kunden finanzwirtschaftliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, werden von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 nicht erfaßt.
5. Die Tatsache allein, daß die Umsätze, die die Verwaltung der Depots, Kaufverträge und Darlehen betreffen, von einem Rechenzentrum bewirkt werden, schließt nicht aus, daß sie Dienstleistungen im Sinne des Anhangs F Nummern 13 und 15 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese Umsätze vor dem einen eigenständigen Charakter hatten und für diese Leistungen spezifisch und wesentlich waren.
6. Die Tatsache allein, daß die Inrechnungstellung einer Leistung durch einen Dritten erfolgt, schließt nicht aus, daß der Umsatz, auf den sie sich bezieht, nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 von der Steuer befreit ist.
Sparekassernes Datacenter (Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret)
Anmerkung: Im Ausgangsfall ging es um ein Rechenzentrum, das seinen Mitgliedern und verschiedenen anderen Kunden, bei denen es sich um Banken und Sparkassen handelt, die an sein Informatiknetz angeschlossen sind, Leistungen erbringt, die Zahlungsvorgänge, Wertpapierberatung und -handel sowie die Verwaltung von Depots, Kaufverträgen oder Darlehen betreffen.1)