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SWK 23, 15. August 1997, Seite 22

Bundesabgabenordnung - Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung

Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung (§ 284 BAO)

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufung ist in der Berufungsschrift zu stellen. Ein Schriftsatz, in dem um Fristverlängerung für die Berufung angesucht wird, in dem aber vorsorglich Berufung erhoben und Aussetzung beantragt wird, ist bereits ein - zwar nach § 275 BAO mangelhafter - Berufungsantrag. Daher hätte bereits in diesem Schreiben die mündliche Verhandlung beantragt werden müssen ().

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