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SWK 23, 15. August 1997, Seite R 77
Liebhaberei
• Liebhaberei in umsatzsteuerlicher Hinsicht ist nur anzunehmen, wenn Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG), (Abweisung in diesem Punkt)
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