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SWK 23, 15. August 1997, Seite R 79
Privateinlage
• Eine Privateinlage kann nicht ohne weitere Erhebungen über die Herkunft der Mittel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden - (§ 132 a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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