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SWK 23, 15. August 1997, Seite 497

"Erwerbsunfähig" nach §§ 24 Abs. 6 und 37 Abs. 5 EStG 1988

(BMF) - Nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 EStG 1988 unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven, wenn der Betrieb aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige u. a. erwerbsunfähig ist. Nach Maßgabe des § 37 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. StruktAnpG 1996 zählen zu den progressionsermäßigten außerordentlichen Einkünften Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist.

Der Begriff „erwerbsunfähig" kann in Anlehnung an § 133 b Abs. 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. § 124 b Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), jeweils i. d. F. StruktAnpG 1996, ausgelegt werden. Nach diesen Bestimmungen ist eine Erwerbsunfähigkeitspension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist. Wird eine derartige Pension zugesprochen und tatsächlich auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist auch für die Einkommensteuer das Merkmal „erwerbsunfähig" erfüllt. (

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