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Bundesabgabenordnung - Feststellungsbescheid an aufgelöste Personengesellschaft
Feststellungsbescheid an aufgelöste Personengesellschaft (§ 188 BAO)
Ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, weil ein solcher Bescheid an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen ist ().