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SWK 23, 15. August 1997, Seite 80

Sachverständigengutachten Gebäude

Wenn in einem Sachverständigengutachten des Steuerpflichtigen die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes mit 100 Jahren festgestellt wird, kann die Finanzbehörde davon nicht ohne ein eigenes Sachverständigengutachten abweichen - (§ 16 EStG 1972), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE) UND DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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