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SWK 23, 15. August 1997, Seite 78

Briefkastenfirma: Vorsteuer?

Eine österreichische Briefkastenfirma, die ein Patent von einer ausländischen Firma erwirbt, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt - (§ 23 BAO)

Die beschwerdeführende österreichische GmbH schloß als Erwerber mit einer H-GmbH einen Vertrag, wonach die österreichische Firma ein beim deutschen Patentamt in München angemeldetes, aber noch nicht erteiltes Patent erwarb. Der Kaufpreis betrug 29 Mio. S zuzüglich 20% Umsatzsteuer (5,8 Mio. S), also insgesamt 34,8 Mio. S. Das Finanzamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Vorsteuer ab. Festgestellt wurde u. a., daß die H-GmbH zwar beim Finanzamt G erfaßt ist, unter der angegebenen Adresse aber weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat; auch der bekanntgegebene inländische Wohnsitz ihres Geschäftsführers existiert nicht. Mit Ausnahme des gegenständlichen Kaufes und Verkaufes der Patentrechte hat die H-GmbH keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Die entsprechende Umsatzsteuer war zwar angemeldet, aber nicht abgeführt worden. Die Beschwerdeführerin verkaufte das (noch nicht eingetragene) Patent an eine Briefkastenfirma in Panama und trat ihre Forderung aus dem Verkauf...

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