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SWK 23, 15. August 1997, Seite 108

Der Mindestinhalt des Anhangs bei der kleinen GmbH nach dem EU-GesRÄG

Eine kritische Hinterfragung der Richtlinienkonformität

Dr. Heinz Königsmaier

§ 242 Abs. 2 HGB sieht für die kleine GmbH (& Co KG) Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs vor. Das Ausmaß dieser Erleichterungen war nach alter Rechtslage umstritten. Mit dem EU-GesRÄG wurde auch § 242 Abs. 2 HGB neu gefaßt. Die neue Regelung wird bislang in der Literatur überwiegend positiv gewertet. Die Unklarheiten, die nach alter Rechtslage bestanden haben, scheinen ausgeräumt. Zweifel müssen jedoch an der Richtlinienkonformität dieser Vorschrift angemeldet werden. Denn in § 242 Abs. 2 HGB sind gleich mehrere Angaben nicht angeführt, für die nach der Bilanz-Richtlinie auch bei kleinen Kapitalgesellschaften Berichtspflicht besteht.

1. Die Regelung des HGB

Das österreichische HGB hat schon vor dem EU-GesRÄG Erleichterungen für die Aufstellung des Anhangs bei der kleinen GmbH (& Co KG) vorgesehen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Mindestumfang des Anhangs war und ist dabei § 242 Abs. 2 HGB. Aus § 278 HGB ergeben sich zudem weitere Erleichterungen für die Offenlegung des Anhangs, auf die hier jedoch im allgemeinen nicht weiter eingegangen werden soll. § 242 Abs. 2 HGB enthielt bis zur Änderung auf Grund des EU-GesRÄG im Kern einen Verweis auf § 277 Abs. 1 HGB (a. F.). I...

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