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SWK 23, 15. August 1997, Seite 495

Verwendung von Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträgen bis 1998

(BMF) - Gemäß § 116 Abs. 2 Z 2 lit. d sowie § 116 Abs. 5 Z 2 lit. d EStG 1988, jeweils in der Fassung des StruktAnpG 1996 (BGBl. 201/1996), ist für den Zeitraum 1996 bis 1998 eine „gebäudeübergreifende" Verwendung von Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträgen (§ 11, § 28 Abs. 5 EStG 1988) möglich. Nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen ist diese Verwendung allerdings nur gegen Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 MRG in Form von Herstellungskosten zulässig.

Diverse Anfragen beim BMF haben gezeigt, daß sich diese Einschränkung auf Herstellungsaufwand wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten offensichtlich „verwendungshemmend" auswirkt. Es ist daher geplant, im Herbst dieses Jahres eine Gesetzesänderung zu initiieren. Danach wäre vorgesehen, daß eine gebäudeübergreifende Verwendung gegen Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 MRG zulässig ist, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Es bestehen keine Bedenken, wenn ab sofort in diesem Sinne bei Veranlagungen für die Jahre 1996 bis 1998 vorgegangen wird. ( GZ 14 0602/1-IV/14/97)

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