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Vorläufige Festsetzung
• Der Umstand, daß eine GmbH & Co KG zehn Jahre lang nicht gekündigt werden kann, ist für sich allein kein Grund, die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften vorläufig zu erlassen - (§ 200 Abs. 1 BAO)
„Die mit Verlusten aus einer Betätigung konfrontierte Abgabenbehörde ist verpflichtet, die Verluste zum Anlaß dafür zu nehmen, deren rechtliche Beurteilung als negative Einkünfte i. S. d. EStG anhand der Ertragsfähigkeit der Betätigung zu prüfen. Sache des Steuerpflichtigen ist es dabei, der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft einer solchen Betätigung zuverlässig beurteilen läßt." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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