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Geänderte Gebühren für die Firmenbuchabfrage
Auf Grund des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der Tarifpost 10, Anmerkung 8, des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 des § 1 haben zu lauten:
„(1) Die Gerichtsgebühr für eine Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) beträgt bei Inanspruchnahme
1. von A-Online bzw. Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG 3,30 S für jede Bildschirmtextseite, ausgenommen die Einstiegsseiten und Informationsseiten über die Firmenbuchdatenbank;
2. der weiters eingerichteten Übermittlungsstellen Datakom Austria AG (Telehost) oder IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges.m.b.H. (Network Services) 0,22 Groschen je übertragenem Zeichen.
(2) Als übertragenes Zeichen wird jedes Zeichen gezählt, das im System der Firmenbuchdatenbank benötigt wird, um Daten aus der Datenbank am Bildschirm oder am Drucker wiedergeben zu können; diese Zeichen werden durch das IBM-Programm System View EPDM (Enterprise Perform...