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SWK 23, 15. August 1997, Seite 116

Umweltberichterstattung im handelsrechtlichen Jahresabschluß

(T. Z.) - Ziel der Umweltberichterstattung im handelsrechtlichen Jahresabschluß ist es, eine bessere Einsicht in die Einstellung eines Unternehmens hinsichtlich des Umweltschutzes zu erhalten und weiterhin den Einfluß von Umweltrisiken und Haftungsfragen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besser einschätzen zu können. Das Mindestgliederungsschema der Bilanz gemäß § 224 HGB verpflichtet nicht zu einem gesonderten Ausweis umweltspezifischer Positionen. Dies schließt eine tiefere Untergliederung der Bilanz jedoch nicht aus. Dadurch wäre es grundsätzlich möglich, Umweltinformationen freiwillig offenzulegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß durch eine tiefere Untergliederung die Übersichtlichkeit der Bilanz leiden kann und dadurch eventuell der Bilanzgrundsatz der einfachen und klaren Darstellung verletzt wird.

Auch für die Gewinn- und Verlustrechnung sind keine detaillierten Angaben für umweltspezifische Aufwendungen und Erträge vorgeschrieben. Eine freiwillige tiefere Untergliederung wäre möglich, erfolgt jedoch in der Regel nicht. Zusätzliche Untergliederungen wären denkbar für Erlöse aus dem Verkauf von Abfallstoffen, Zusatzaufwendungen für umweltfreundlichere Rohstoffe, ...

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