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Kapitalzuführung und Gesellschaftsteuer
Richtigstellung zu Zl. 94/16/0225
Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Kuhn, Wien, schreibt uns:
„In SWK-Heft 18/1997 wurde unter der Rubrik 'Rechtsprechung' der Leitsatz veröffentlicht, daß die von der Alleingesellschafterin der Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft (Großmutter) an die Kapitalgesellschaft geleistete Kapitalzuführung der Gesellschaftsteuer unterliegt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 94/16/0225 vom läßt einen derartigen Schluß jedoch nicht zu. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Gesellschaftsteuerpflicht damit begründet, daß jene Gesellschaft, die die Kapitalzuführung leistete, im Ausmaß von 1% des Grundkapitals an der Gesellschaft selbst beteiligt war; die Gesellschaftsteuerpflicht fußt daher nicht auf einem 'Großmutterzuschuß', der Leitsatz ist unrichtig und geeignet, bei vielen betroffenen Gesellschaften Rechtsunsicherheit zu bewirken."
Der Hinweis ist richtig.
An der beschwerdeführenden AG waren die E-AG zu 99% und die I-GmbH zu 1% des Grundkapitals beteiligt. Alleinige Gesellschafterin sowohl der E-AG als auch der I-GmbH war die Ö-AG („Großmutter").
Die Ö-AG sagte der Beschwerdeführerin verbindlich zu, ihr Eigenkapital...