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Die Einheitstheorie im Zusammenhang mit bebauten Grundstücken und die Übertragung stiller Reserven
Kritik und Diskussion der Auswirkungen
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde in § 12 Abs. 3 Z 2 EStG eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden nur dann zulässig ist, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen. Diese Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven wurde von einigen Autoren wieder zum Anlaß genommen, die in Abschn. 59 Abs. 8 EStR 1984 und Abschn. G Punkt 3 Abs. 2 GER 1989 vertretene Verwaltungspraxis in Frage zu stellen. In diesem Beitrag wird die Anwendung der Einheitstheorie im Zusammenhang mit bebauten Grundstücke kritisch betrachtet und deren Auswirkungen diskutiert.
1. Grundlagen
Nach dem VwGH-Erkenntnis vom ist bei der Ansetzung des Teilwertes bei einem bebauten Grundstück davon auszugehen, „daß für den Erwerber eines Betriebes das Betriebsgrundstück und die darauf befindlichen Betriebsgebäude grundsätzlich eine Einheit darstellen. Der Teilwert muß daher für die gesamte Betriebsliegenschaft als solche ermittelt werden. ... Für die Teilwertabschreibung bilden die Gebäude eines Betriebes jedenfalls eine Einheit und können daher nur einheitlich bewertet werden, und zwar einschließlich von Grund und Boden. Jede Teilwertabschre...