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SWK 23, 15. August 1997, Seite 81

Lustbarkeitsabgabe Linz

Für den Betrieb eines Autodroms in Linz war die Lustbarkeitsabgabe wegen Aufhebung eines Teiles des § 18 Abs. 2 Z 2 der Lustbarkeitsabgabe der Stadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof im Anlaßfall mit täglich höchstens dem Zehnfachen des Einzelpreises festzusetzen - (§ 16 Lustbarkeitsabgabe der Stadt Linz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( [früher 94/17/0178])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE) UND DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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