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SWK 23, 15. August 1997, Seite 22

Einkommensteuer - Veruntreuung durch Dienstnehmer

Veruntreuung durch Dienstnehmer (§ 25 EStG)

Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis gehören auch solche, die sich der Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, wie z. B. Bestechungsgelder und Warendiebstähle. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungswege zu erfassen ().

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