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SWK 23, 15. August 1997, Seite 82

Computer: Betriebsvermögen

Computer sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn außer Zweifel steht, daß diese zumindest überwiegend betrieblichen Zwecken dienen - (§ 4 Abs. 3 EStG 1972)

„Der Erstbeschwerdeführer erwarb einen Computer und machte hiefür eine AfA und Vorsteuer geltend. Nachdem er innerhalb von drei Monaten nicht in der Lage war, den Computer zu beherrschen, schenkte er diesen seinem Sohn. Hiebei brachte er weder einen Entnahmewert noch einen Eigenverbrauch zum Ansatz. Der Prüfer sah den Computer mangels betrieblicher Nutzung nicht als notwendiges Betriebsvermögen an und ließ daher weder eine AfA noch Vorsteuer zum Abzug zu. ... In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er sei gescheitert, weil ‚sein Geist nicht ausgereicht habe, diese Technik zu erlernen'. In der Rechtsanwaltskanzlei befinde sich ein Computer, der von allen anderen dort tätigen Personen benutzt werde. Die belangte Behörde bezweifelte nicht, daß der Erstbeschwerdeführer versucht habe, mit dem Computer umzugehen. Mangels Erfolges habe er es nach einiger Zeit aufgegeben, diese Technik zu erlernen. Der Computer sei daher nie betrieblich benutzt worden. Denn die Anschaffung eines Gerätes, um dessen Bedienung zu erlernen, f...

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