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Organträger zahlen Mindest-KöSt auch für Organgesellschaften
Bei geänderten Organverhältnissen entstehen möglicherweise falsche Bescheide
Die Mindestkörperschaftsteuer III von 25.000 S für GesmbHs und 50.000 S für Aktiengesellschaften bzw. von 75.000 S für größere Gesellschaften ist ab 1997 auch für Organgesellschaften zu bezahlen. Dabei wird die Körperschaftsteuer beim Organträger um die Mindestkörperschaftsteuer der Organgesellschaften erhöht und damit der Organgesellschaft selbst keine eigene Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.
In der letzten Woche sind die Bescheide über die Mindestkörperschaftsteuer ergangen. Es soll im folgenden nicht die Frage diskutiert werden, ob infolge Verfassungswidrigkeit der Mindestkörperschaftsteuer III bei den Finanzämtern nun seitens der Steuerberater kübelweise Berufungen anhängig gemacht werden sollen (m. E. gibt es sinnvollere Tätigkeiten als das Absenden von Musterberufungen, bei denen jedenfalls klar ist, daß die einzelne Gesellschaft keinen Gebührenanspruch erwerben wird. Denn die Finanzverwaltung wird wie angekündigt nur einen Fall zum VfGH lassen, und auch bei der letzten Massenbeschwerde wurde durch die rückwirkende Aufhebung vom VfGH nur in einem einzigen Fall ein Gebührenanspruch wirksam).
Bei Organverhältnissen wird die Anzahl der Organtöchter etc. nicht vom Finanzamt...