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SWK 23, 15. August 1997, Seite 83

EuGH: Mehrwertsteuerbefreiung

Mehrwertsteuer: Befreiung von Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war - (Art. 13 Teil B lit. c der 6. MWSt-RL)

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Kommission/Italien (Vertragsverletzungsverfahren)

Anmerkung: Nach Art. 13 Teil B lit. c der 6. MWSt-RL sind die Lieferungen von Gegenständen zu befreien, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels [...] von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung o...

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