Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245

13 VERANLAGUNG VON LOHNSTEUERPFLICHTIGEN EINKÜNFTEN (§ 41 EStG 1988)

908aBearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 41Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 41Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 41Jakom/Vock EStG, 2017, § 41Jakom/Vock EStG, 2016, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 42Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 42Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 41Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 206 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 7 § 206 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 5 § 206 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 4 § 206 BAOSeebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, SWK 6/2023 S. 306Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012)Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2021, SWK 6/2022 S. 321Fragner, Die Highlights des 2. LStR-Wartungserlasses 2014, SWK 3/2015 S. 100Ritz, Außenprüfung - Vollmachten - Fristen, SWK 2/2004 S. 56Seebacher, Lohnsteuer-Update Februar 2019: Aktuelles auf einen Blick, SWK 6/2019 S. 322Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2017, PV-Info 2/2018 S. 4Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2018, PV-Info 2/2019 S. 19Renner/Aigner, Praxisbeispiele zur Einkommensteuer (2017)Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2020, PV-Info 2/2021 S. 2Ortner/Ortner/Prinz/Brandl in Ortner/Ortner, Personalverrechnung in der Praxis 2016, 27. Aufl. (2016)Luxbacher/Schrenk/Schrenk in Luxbacher/Schrenk, Personalverrechnung 2023, 26. Aufl. (2023)Luxbacher/Schrenk, Personalverrechnung 2022, 25. Aufl. (2022)Seebacher, Lohnsteuer-Update März 2021: Aktuelles auf einen Blick, SWK 8/2021 S. 521Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 41Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2023, SWK 3/2024 S. 68Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Antrag des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 EStG 1988 (siehe Rz 113 ff).

13.1 Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG 1988)

909Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in den folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben:

  • andere Einkünfte von mehr als 730 Euro (siehe Rz 910-910b),

  • gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden (siehe Rz 911 - 911b),

  • Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 (siehe Rz 911c - 911d) (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung bzw. Rehabilitationsgeld, Rz 1171 f, Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Rz 1173 ff, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Rz 1177, Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, Rz 1177a, Bezüge aus Dienstleistungsscheck, Rz 655b und Rz 1177b, Bezüge gemäß § 33f Abs. 1 BUAG, Rz 1177c, Rückzahlung von Pensionsbeiträgen Rz 688),

  • wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (siehe Rz 911e),

  • wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 EStG 1988 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (siehe Rz 911f),

  • wenn ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,

  • wenn auf Grund einer unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers oder der Unterlassung einer Meldung beim Arbeitgeber ein Zuschuss zur Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988) zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausgezahlt worden ist,

  • Zufluss von Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988,

  • wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG 1988 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,

  • wenn der Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, weil ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 nicht vorschriftsmäßig berechnet und vorgenommen hat ( § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988),

  • wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird,

  • wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG 1988 erzielt wurden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 EStG 1988 entrichtet wurde oder keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 EStG 1988 gegeben ist,

  • bei Vorliegen einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988,

  • wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,

  • wenn ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde,

  • wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt wurde,

  • wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr als 3.000 Euro Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 Euro Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde ( § 124b Z 408 lit. b und d EStG 1988),

  • wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde,

  • wenn der Anti-Teuerungsbonus an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als 90.000 Euro erzielt hat ( § 8 Abs. 5 Klimabonusgesetz idF BGBl. I Nr. 90/2022),

  • wenn eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als 24.500 Euro betragen hat ( § 124b Z 411 lit. b EStG 1988),

  • wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c (pauschale Reiseaufwandsentschädigung) oder § 3 Abs. 1 Z 38 EStG 1988 (Zuschüsse oder sonstige Leistungen von Sozialfonds) nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.

Siehe auch Beispiel Rz 10909.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Pendlerpauschale - Insolvenz-Entgelt-Fonds - Insolvenz-Entgelt - Zuschuss - Kinderbetreuungszuschuss - Arbeitgeberzuschuss - Urlaubsersatzleistung - Einkommensteuer - ausländische Einkünfte - Veranlagung - Arbeitslohn - Lohnsteuerpflicht
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457