Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 46 EStG [Veranlagung bei Auslandsbezug] [Antrag auf Veranlagung]
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(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
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7. wenn
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a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
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9. wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
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S. 527
Übersicht
A. Grundaussagen zu Nr. 7 Rz. 1
B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 2 Einleitungssatz) Rz. 3
C. Vornahme des Lohnsteuerabzugs (Abs. 2 einleitender Teil) Rz. 4
D. Spezielle Vorausse...