Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
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§ 7 EU-DBA-SBG Informationsersuchen
S. 2300
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde um ergänzende Informationen zur inhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungsbeschwerde ersuchen.
(2) 1Das Informationsersuchen nach Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Informationsersuchen der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, zu beantworten. 2Die betroffene Person hat eine Kopie ihrer Antwort auf das Informationsersuchen gleichzeitig auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
B. Informationsersuchen (Abs. 1) Rz. 3
C. Antwort auf das Informationsersuchen (Abs. 2) Rz. 9
A. Grundaussagen der Vorschrift
1
Sinn und Zweck des § 7 EU-DBA-SBG ist es, den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigen, um entweder einseitig (s. § 12 Abs. 2 EU-DBA-SBG) oder im Rahmen des Verständigungsverfahrens die Streitfrage zu lösen (s. §...