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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Dokumentvorschau
Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 9 KStG Abziehbare Aufwendungen

(1) 1Abziehbare Aufwendungen sind auch:

...

  • 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt

    • a) 20 Prozent des Einkommens oder

    • b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

    2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen

    • a) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder

    • b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder

    • c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,

    geleistet werden (Zuwendungsempfänger). 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entS. 1082sprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. [...]

(3) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.

...

EStDV

§ 50 Zuwendungsbestätigung

(1) 1Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4 bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. 2Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes. [ab VZ 2025: 2Zuwendungen an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn dieser eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. 3Der nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist.]

...

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift

  • I. Überblick Rz. 1

  • II. Regelungsgegenstand und Bedeutung Rz. 2

  • III. Anwendungsbereich Rz. 5

  • IV. Rechtsentwicklung Rz. 7

  • V. Verhältnis zu anderen Vorschriften Rz. 8

  • B. Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke (Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) Rz. 12

  • C. Zuwendungsempfänger (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2-6)

  • I. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) Rz. 15

  • II. Steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b) Rz. 17

  • III. Fiktiv steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c) Rz. 19

  • IV. Zusätzliche Voraussetzungen für Zuwendungen an im Ausland ansässige Zuwendungsempfänger (Abs. 1 Nr. 2 Satz 3-6) Rz. 21

  • D. Zuwendungsbestätigung, Vertrauensschutz und Spendenhaftung (Abs. 3 i.V.m. § 50 EStDV) Rz. 24

S. 1083

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Überblick

1

Der steuerliche Abzug von Zuwendungen stellt die wichtigste indirekte Steuerbegünstigung für gemeinnützige Organisationen dar. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ermöglicht für Körperschaften den Abzug von Zuwendungen als Betriebsausgaben. Die Regelung entspricht i.W. der Vorschrift des § 10b EStG. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass kein gesonderter Abzug für Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen gewährt wird. Zuwendungsempfänger können nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ff. KStG grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR sein. Voraussetzung ist aber jeweils, dass ein struktureller Inlandsbezug der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers besteht und die Verwendung der zugewendeten Mittel für steuerbegünstigte Zwecke nachgewiesen wird. Ausländische Körperschaften müssen zudem - jedenfalls fiktiv - die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitssteuerrechts erfüllen. Zuwendungen an beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können zudem nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn eine Zuwendungsbestätigigung des Zuwendungsempfängers vorgelegt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 1 f. EStDV). Die Zuwendungsbestätigung ist Grundlage für Vertrauensschutz zugunsten des Zuwendenden und Haftungsansprüche gegen den Zuwendungsempfänger (§ 9 Abs. 3 KStG).

II. Regelungsgegenstand und Bedeutung

2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen und den Umfang des steuerlichen Abzugs von Zuwendungen als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Sonderausgabenabzug für natürliche Personen nach § 10b EStG (s. § 10b EStG Rz. 6). Ergänzend ist der Abzug von Zuwendungen vom gewerbesteuerlichen Einkommen in § 9 Nr. 5 GewStG (s. § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 41) geregelt. Ergänzt um das Erfordernis einer Zuwendungsbestätigung bzw. eines erleichterten Nachweises aus § 50 EStDV enthalten diese Vorschriften sämtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen für den Abzug von Zuwendungen ins Ausland zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke.

3

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG regelt den Umfang des Abzugs und stellt das Erfordernis einer steuerbegünstigten Verwendung der Zuwendungen auf. Die folgenden Sätze bestimmen, wer zu den begünstigten Zuwendungsempfängern gehört. Die enummerative Aufzählung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG wird durch zusätzliche Anforderungen für ausländische Zuwendungsempfänger in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3-6 ergänzt.

4

§ 9 Abs. 3 KStG regelt den Vertrauensschutz des Zuwendenden in Zuwendungsbestätigungen und die Haftung bei unzutreffenden Zuwendungsbestätigungen.

III. Anwendungsbereich

5

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG betrifft nur den Abzug von Zuwendungen von Körperschaften bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens. Der Sonderausgabenabzug für natürliche Personen ist in § 10b EStG (s. § 10b EStG Rz. 6) geregelt. Für die Gewerbesteuer greift ergänzend § 9 Nr. 5 GewStG (s. § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 41). Sämtliche Vorschriften betreffen nur rein inländische Zuwendungen oder Outbound-Konstellationen, also Zuwendungen von im Inland steuerpflichtigen Personen an ausländische Zuwendungsempfänger. Ob umgekehrt eine Zuwendung einer in Deutschland nicht steuerpflichtigen Person an einen inländischen Zuwendungsempfänger steuerbegünstigt ist, entscheidet sich allein nach dem Steuerrecht des Staates des Zuwendenden.

6

Die Regelungen zum Abzug von Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten - soweit sie hier relevant sind - in der nun bestehenden Form mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 entfällt die Einschränkung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV, nach der Zuwendungen an ausländische, im Inland nicht steuerpflichtige privatrechtliche Körperschaften sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen auch ohne Zuwendungsbestätigung abgezogen werden können. Denn diese Zuwendungsempfänger können sich - zumindest wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Union oder des EWR haben - in das mit Wirkung zum zu schaffende Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen (§ 60b AO, vgl. § 60 AO Rz. 44 f.) und dürfen und müssen ab dem auch Zuwendungsbestätigungen i.S.v. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen.

S. 1084

IV. Rechtsentwicklung

7

Die für den Abzug von grenzüberschreitenden Zuwendungen relevanten Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gehen im Wesentlichen auf das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zurück, mit der der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Persche zum grenzüberschreitenden Spendenabzug reagierte. Durch das JStG 2020 wurde die Sonderregelung für Zuwendungsbestätigungen von in Deutschland nicht ansässige Zuwendungsempfänger (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV) aufgehoben, womit die steuerliche Behandlung in- und ausländischer Zuwendungsempfänger weiter aneinander angenähert wird.

V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

8

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine Parallelvorschrift zu § 10b EStG (s. § 10b EStG Rz. 6) für die Berücksichtigung von Zuwendungen durch Körperschaften bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens. Für die Gewerbesteuer greift ergänzend § 9 Nr. 5 GewStG (s. § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 41). Unterschiede zum einkommensteuerlichen Spendenabzug bestehen (soweit hier relevant) nur insoweit, als für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung keine zusätzlichen Abzugsbeträge bestehen.

9

Für die Zusammenhänge zum allgemeinen Gemeinnützigkeitssteuerrecht s. § 10b EStG Rz. 10 f.

10

Mit der grundsätzlichen Einbeziehung ausländischer Zuwendungsempfänger in den Anwendungsbereich der Vorschrift reagierte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Persche (s. § 51 AO Rz. 18 f.; s. § 10b EStG Rz. 12).

11

Die aktuelle Gesetzeslage wird den unionsrechtlichen Anforderungen indes nur eingeschränkt gerecht: Die erforderlichen Nachweise für die Verwendung der Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger und für eine Zuwendungsbestätigung müssen auf ein verhältnismäßiges Maß beschränkt werden (s. Rz. 14, 25 f.; s. § 10b EStG Rz. 13, 21 ff., 61 ff.). Zuwendungen an Zuwendungsempfänger mit Sitz in einem Drittstaat müssen zumindest dann steuerbegünstigt sein, wenn gegenüber dem Drittstaat hinreichende Amts- und Beitreibungshilfeansprüche bestehen oder der Zuwendende nachweisen kann, dass der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des nationalen Gemeinnützigkeitssteuerrechts erfüllt (s. Rz. 16; s. § 10b EStG Rz. 14, 28 ff.). Auf die Amts- oder Beitreibungshilfe durch den Sitzstaat kann es zumindest in Evidenzfällen nicht ankommen (s. Rz. 22; s. § 10b EStG Rz. 15, 34, 48). Der strukturelle Inlandsbezug des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 KStG ist unionsrechtskonform eng auszulegen (s. Rz. 23; s. § 10b EStG Rz. 53 ff.). Die Regelungen für Vertrauensschutz und Haftung können auch auf in Deutschland nicht steuerpflichtige Körperschaften Anwendung finden (s. Rz. 25 f.; s. § 10b EStG Rz. 61 ff.).

B. Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke (Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)

12

Aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ergeben sich der Begriff der Zuwendung (s. § 10b EStG Rz. 18) sowie die Verpflichtung, dass die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden muss (s. § 10b EStG Rz. 19). Der Abzug von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt, dass die Zuwendung keine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) darstellt. Dieser Vorbehalt ist zwar - jedenfalls in der Auslegung des BFH - rechtspolitisch kritikwürdig, wirft aber keine Besonderheiten bei internationalen Sachverhalten auf, so dass auf eine detaillierte Darstellung verzichtet wird.

13

Der Nachweis für die Verwendung der Zuwendung zu steuerbegünstigten Zwecken wird vom Zuwendenden im Inlandsfall und bei Zuwendungen an eine in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit S. 1085Sitz in einem Mitgliedsstaat der Union oder des EWR regelmäßig über die Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs. 1 EStDV geführt (s. § 10b EStG Rz. 20). Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass § 50 EStDV auch für den körperschaftsteuerlichen Abzug von Zuwendungen Anwendung findet (s. Rz. 24).

14

Bei Zuwendungen an in Deutschland nicht steuerpflichtige privatrechtliche Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen ist der Nachweis - bis zum (s. Rz. 7, 26) - durch andere Unterlagen zu erbringen (zu möglichen Nachweisen im Einzelnen s. § 10b EStG Rz. 22 f.). Diese erhöhte Nachweispflicht ist in grenzüberschreitenden Fällen mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, solange in inhaltlicher und formaler Hinsicht Abweichungen gegenüber inländischen Nachweisen zugelassen werden (s. § 10b EStG Rz. 13, 21).

C. Zuwendungsempfänger (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2-6)

I. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a)

15

Begünstigte Zuwendungsempfänger nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen (zur Definition, insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext, s. § 10b EStG Rz. 25 f.). Sie sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann begünstigt, wenn sie in einem Mitgliedsstaat der Union oder des EWR belegen sind.

16

Der damit verbundene pauschale Ausschluss von Zuwendungsempfängern aus Drittstaaten ist unionsrechtlich nicht haltbar. Jedenfalls dann, wenn der Drittstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung in einem Umfang leistet, der demjenigen innerhalb der Union entspricht, müssen auch Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen in diesem Staat begünstigt sein (s. § 10b EStG Rz. 30 f.). Bis zum reicht es aus, wenn der Drittstaat entsprechende Amtshilfe leistet, weil eine Vollstreckung im Ausland mangels entsprechender Haftungsansprüche ausscheidet, solange juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV keine Zuwendungsbestätigungen erstellen (s. § 10b EStG Rz. 31). Unverhältnismäßig ist der Ausschluss von Zuwendungen an einen Zuwendungsempfänger aus einem Drittstaat zudem dann, wenn der Zuwendende zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Zuwendung für gemeinnützige Zwecke verwendet wird (s. § 10b EStG Rz. 32).

II. Steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b)

17

Begünstigte Empfänger nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b KStG sind Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Erfasst sind sowohl unbeschränkt steuerpflichtige als auch - unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (s. § 5 KStG Rz. 12 ff.) - beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO - insbesondere diejenige eines strukturellen Inlandsbezugs (§ 51 Abs. 2 AO, s. § 51 AO Rz. 88 ff.) - erfüllen (s. § 5 KStG Rz. 16 ff.). Da § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG unionsrechtskonform weit auszulegen ist, können nach hier vertretener Ansicht auch Körperschaften mit Sitz in einem Drittstaat begünstigte Zuwendungsempfänger sein (s. § 5 KStG Rz. 15 ff.). Alternativ bleibt die Möglichkeit, die Zuwendung an eine inländische Körperschaft zu leisten, mit der Auflage diese an die ausländische Körperschaft weiterzuleiten. Dies ist nach § 58 Nr. 1 AO auch bei Weiterleitung an eine Körperschaft mit Sitz in einem Drittstaat zulässig, solange nachgewiesen werden kann, dass die ins Drittland weitergeleiteten Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (s. § 51 AO Rz. 38 ff.).

18

Da Zuwendungsempfänger i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b KStG Zuwendungsbestätigungen erstellen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV) genügt es aus Perspektive des Zuwendenden, dass ihm eine Zuwendungsbestätigung vorliegt und er gutgläubig hinsichtlich deren Inhalts ist (s. § 10b EStG Rz. 20).

S. 1086

III. Fiktiv steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c)

19

Begünstigte Zuwendungsempfänger sind schließlich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG auch Körperschaften, die in einem Mitgliedsstaat der Union oder des EWR belegen sind und die nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG steuerbefreit wären, also sämtliche Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO inklusive des strukturellen Inlandsbezugs des § 51 Abs. 2 AO (s. § 51 AO Rz. 88 ff.) erfüllen würden, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden.

20

Ob diese Voraussetzungen vorliegen muss - bis zum (s. Rz. 6 f.) - der Zuwendende gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt nachweisen. Der Umfang der erforderlichen Nachweise hängt davon ab, ob man - wie hier vertreten - im Inland nicht steuerpflichtigen Körperschaften die Möglichkeit einräumt, eine gesonderte Feststellung nach § 60a AO zu beantragen (s. § 10b EStG Rz. 63). Die Nachweisproblematik kann abgemildert werden, indem die Zuwendung an eine inländische Körperschaft erfolgt, die diese dann im Rahmen von § 58 Nr. 1 AO an den ausländischen Empfänger weiterleitet (s. § 10b EStG Rz. 39, s. § 51 AO Rz. 38 ff.). Ab dem sind auch im Inland nicht steuerpflichtige privatrechtliche Körperschaften berechtigt, Zuwendungsbestätigungen i.S.v. § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen, so dass es für den Zuwendenden dann regelmäßig ausreicht, die entsprechende Zuwendungsbestätigung vorzuhalten (s. § 10b EStG Rz. 20, 24).

IV. Zusätzliche Voraussetzungen für Zuwendungen an im Ausland ansässige Zuwendungsempfänger (Abs. 1 Nr. 2 Satz 3-6)

21

Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger macht der Gesetzgeber den Abzug von Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3-5 KStG zusätzlich davon abhängig, dass der Sitzstaat des Zuwendungsempfängers Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet (zum geforderten Niveau s. § 10b EStG Rz. 43). Diese Anforderungen werden von allen Mitgliedstaaten der Union, von den EWR-Mitgliedern Liechtenstein und Norwegen sowie dem Drittstaat Kanada erfüllt (s. § 10b EStG Rz. 44).

22

Das Erfordernis von Amts- und Beitreibungshilfe ist grundsätzlich unionsrechtskonform. Es muss aber insgesamt unionsrechtskonform reduziert werden, wenn der Zuwendende die Voraussetzungen des Spendenabzugs zweifelsfrei nachweisen kann, weil dann keine Amtshilfe erforderlich ist und eine Vollstreckung im Ausland ausscheidet (s. § 10b EStG Rz. 48). Das Erfordernis von Beitreibungshilfe ist zudem generell unverhältnismäßig, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt sein kann, weil er keine Zuwendungsbestätigungen erstellt (s. § 10b EStG Rz. 46 f.). Das betrifft bis zum alle ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen sowie sämtliche im Inland nicht steuerpflichtigen Körperschaften (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV).

23

Für Zuwendungen an juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KStG), die ihre steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland verwirklichen, ist der steuerliche Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 KStG schließlich von einem strukturellen Inlandsbezug abhängig. Für die unionsrechtlich gebotene enge Auslegung der Tatbestandsmerkmale kann auf die Kommentierung zu der inhaltlich identischen Vorschrift des § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG verwiesen werden (s. § 10b EStG Rz. 49 ff.).

D. Zuwendungsbestätigung, Vertrauensschutz und Spendenhaftung (Abs. 3 i.V.m. § 50 EStDV)

24

Auch wenn der Wortlaut von § 50 EStDV sich nur auf Zuwendungen i.S.d. §§ 10b und 34g EStG bezieht und sich die Ermächtigungsgrundlage für § 50 EStDV nur in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG findet, entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Regelungen zur Zuwendungsbestätigung bzw. erleichterten Nachweisen gleichermaßen für den Abzug von Zuwendungen im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht (s. § 9 Nr. 5 GewStG Rz. 43, 56) gelten. Angesichts der weitgehend parallelen Regelungen im Spendenrecht würde es nicht einleuchten, an den Nachweis unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Dogmatisch lässt S. 1087sich die Anwendung von § 50 EStDV für das Körperschaftsteuerrecht auf den Generalverweis aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowie den Verweis auf die „Bestätigung“ in § 9 Abs. 3 Satz 1 ff. KStG stützen.

25

Dementsprechend sind Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nur dann abzugsfähig, wenn eine Zuwendungsbestätigung vorliegt (s. § 10b EStG Rz. 59 f.). Von ausländischen Zuwendungsempfängern kann insoweit nicht verlangt werden, dass die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden, solange sich aus der ausländischen Bescheinigung alle für das deutsche Recht maßgeblichen Voraussetzungen ergeben (s. § 10b EStG Rz. 61 f.). Die Zuwendungsbestätigung ist dann gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG Anknüpfungspunkt für Vertrauensschutz zugunsten des Zuwendenden und kann gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 ff. KStG Haftungsansprüche gegen den Zuwendenden begründen (s. § 10b EStG Rz. 60 f.).

26

Für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen sowie im Inland nicht steuerpflichtige privatrechtliche Körperschaften gilt dies erst ab dem (s. Rz. 7). Nur wenn man mit der hier vertretenen Ansicht annimmt, dass im Inland nicht steuerpflichtige privatrechtliche Körperschaften einen Antrag auf eine gesonderte Feststellung nach § 60a AO stellen können (s. §§ 60 ff. AO Rz. 38 ff.), kommen bei Zuwendungen an diese auch zu einem früheren Zeitpunkt schon Vertrauensschutz und Haftungsansprüche in Betracht (s. § 10b EStG Rz. 63).

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