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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 205
Organgesellschaften
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S. S 205Organgesellschaften Ein Organverhältnis zwischen Kapitalgesellschaften besteht dann, wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) einer anderen Kapitalgesellschaft (Organobergesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart eingegliedert ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Die finanzielle Eingliederung wird jedenfalls angenommen, wenn die Beteiligung der Organobergesellschaft 75% oder mehr beträgt. Die wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn durch die Tätigkeit der Organgesellschaft die Organobergesellschaft gefördert wird. Das trifft z. B. zu, wenn die Organgesellschaft den Absatz der von der Organobergesellschaft erzeugten Waren besorgt. Zur organisatorischen Eingliederung ist es notwendig, dass die Organobergesellschaft direkt in die Geschäftsführung der Organgesellschaft eingreifen kann, indem z. B. bei der Organgesellschaft als Vorstand oder Geschäftsführer ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder zumindest ein Prokurist der Organobergesellschaft tätig ist. Siehe dazu ausführlich den Beitrag von Rainer Kratochwill und Lukas Zeinler in SWK-Heft 32/1997, Seite S 665. Der Gewinn oder Verlust der ... |