Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.4 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)

5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber

273Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 62Jakom/Ebner EStG, 2024, § 76Jakom/Ebner EStG, 2024, § 62Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 41Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16Jakom/Ebner EStG, 2023, § 76Jakom/Ebner EStG, 2023, § 62Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 41Jakom/Ebner EStG, 2023, § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 62Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 62Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 62Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 62Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 62Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 16Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 62Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 16Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 62Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 16Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 16Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 76Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 62Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 41Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 76Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 62Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 76Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 62Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 76Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 62Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 76Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 41Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 62Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 41Jakom/Vock EStG, 2017, § 41Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 76Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 62Jakom/Bearbeiter EStG, 2015, § 76Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 62Jakom/Vock EStG, 2016, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 41Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 62Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 62Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 41Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 62Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 41Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 41Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 62Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 41Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 16Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 62Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 16Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, SWK 6/2023 S. 306Fragner, Die für die Personalverrechnung wesentlichen Inhalte des LStR-Wartungserlasses 2014, SWK 11/2014 S. 561Seebacher, Lohnsteuer-Update Februar 2020: Aktuelles auf einen Blick, SWK 6/2020 S. 294Roman Fragner, Die Highlights des LStR-Wartungserlasses 2013, SWK 19/2013 S. 867Fragner, Die Highlights des 2. LStR-Wartungserlasses 2014, SWK 3/2015 S. 100Schuster, Pendlerförderung vermeintlich zu niedrig? - Ein Fall für das Finanzamt, PV-Info 8/2015 S. 27Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2019, PV-Info 2/2020 S. 6Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung 2020, SWK 1-2/2020 S. 15Kiesenhofer, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2014: Neues zum Pendlerrechner, PV-Info 4/2014 S. 10Blauensteiner, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2013: Neuregelung der Pendlerförderung, PV-Info 7/2013 S. 11Arbeitgeberverpflichtungen bzw. -haftungen im Hinblick auf das Pendlerpauschale, ASoK 5/2014 S. 198Kiesenhofer, Pendlerrechner 2.0, PV-Info 8/2014 S. 9Schuster, Pendlerpauschale „neu“?, SWK 34/2012 S. 1441Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, PV-Info 2/2023 S. 4Müller/Kocher/Proksch, SWK-Spezial: Lohnverrechnung 2023 (2023)Müller/Kocher/Proksch, SWK-Spezial Lohnverrechnung 2022 (2022)Kocher/Proksch, SWK-Spezial Lohnverrechnung 2021 (2021)Kocher/Proksch, SWK-Spezial Lohnverrechnung 2020 (2020)Müller, SWK-Spezial Lohnverrechnung 2018 (2018)Müller, SWK-Spezial Lohnverrechnung 2016 (2016)Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Aufl. (2017)Müller/Müller/Proksch in Müller/Proksch, SWK-Spezial: Reisekosten in der Praxis, 7. Aufl. (2022)Müller, Reisekosten in der Praxis, 6. Aufl. (2013)Müller, SWK-Spezial Lohnverrechnung 2019 (2019)Müller, SWK-Spezial Lohnverrechnung 2017 (2017)Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung 2022, SWK 1/2022 S. 6Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung 2021, SWK 1-2/2021 S. 27Jakom/Ebner EStG, 2022, § 76Jakom/Ebner EStG, 2022, § 62Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 41Jakom/Ebner EStG, 2022, § 16Müller/Kocher/Proksch, SWK-Spezial: Lohnverrechnung 2024 (2024)Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2023, SWK 3/2024 S. 68Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen oder das L 34 EDV elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen folgende Möglichkeiten, das L 34 EDV zu übermitteln:

  • ausgedruckt und unterschrieben (in Papierform),

  • elektronisch signiert per E-Mail (papierlos) oder

  • ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und als PDF-Dokument per E-Mail.

Der Arbeitgeber hat das L 34 EDV zum Lohnkonto zu nehmen ( § 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist gemäß § 62 EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers gleichzeitig ebenfalls ein Pendlerpauschale berücksichtigt.

Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuen Ausdrucks oder elektronischer Übermittlung des Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) melden. Die Richtigstellung einer fehlerhaften Programmierung bzw. die Beseitigung sonstiger Fehlersituationen (zB Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) gelten ebenfalls als Änderung der Verhältnisse. Die Pauschbeträge und Absetzbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet.

Aufgrund der befristet erhöhten Werte des Pendlerpauschales in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 ist keine erneute Abgabe des Ergebnisses des Pendlerrechners erforderlich. Der Arbeitgeber hat die geänderten Werte, sofern keine sonstige Änderung der Verhältnisse eintritt, zu berücksichtigen ( § 6 Abs. 4 der Pendlerverordnung).

Das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2006, 2005/14/0108, wonach die Pauschbeträge nur für Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen, führt zu keiner Änderung dieser Auslegung. Siehe auch Rz 263.

Ist die Verwendung des Pendlerrechners für den Arbeitnehmer nicht möglich (insbesondere weil die Wohnadresse im Ausland liegt), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro auf dem amtlichen Formular L 33 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim Arbeitgeber abzugeben. Liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), ist ebenfalls das amtliche Formular L 33 samt Nachweis der Fehlermeldung (Ausdruck oder PDF-Dokument des Pendlerrechners) dem Arbeitgeber zu übermitteln.

274Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen.

Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Ein Arbeitnehmer tätigt mit dem Pendlerrechner eine Abfrage für einen Sonntag, obwohl er von Montag bis Freitag beim Arbeitgeber arbeitet, oder für einen Feiertag (ist kein repräsentativer Arbeitstag).

  • Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers.

  • Die verwendete Arbeitsstättenadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen.

  • Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist (siehe Rz 750).

  • Das Pendlerpauschale wird trotz Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.

  • Das Pendlerpauschale wird nach Behebung einer fehlerhaften Programmierung oder einer sonstigen Fehlersituation (zB Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung) berücksichtigt. Der Arbeitgeber haftet ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Behebung dieses Fehlers durch Mitteilung des Arbeitnehmers oder des Finanzamtes bekannt geworden ist.

Keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Fahrplanänderungen des öffentlichen Verkehrsmittels

  • Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei Schichtdienst, Wechseldienst, Gleitzeit und sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodellen bei grundsätzlich plausiblen Angaben des Arbeitnehmers (siehe Rz 257 und 262)

Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro wird im Zuge der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass nicht offensichtlich unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Liegt dem Arbeitgeber kein L 34 EDV (L 33) vor, und berücksichtigt er dennoch ein Pendlerpauschale, haftet der Arbeitgeber.

Siehe auch Beispiel Rz 10274.

275Analog zur Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro (Rz 276) bestehen keine Bedenken, wenn zunächst die wahrscheinlichen Verhältnisse angegeben werden und erst am Jahresende erklärt wird, in welchen Lohnzahlungszeiträumen abweichende Verhältnisse vorgelegen sind. Gibt der Arbeitnehmer eine korrigierte Erklärung ab, dann hat der Arbeitgeber das bisher berücksichtigte Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berichtigen. Gibt der Arbeitnehmer keine Erklärung ab, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus eine Korrektur vorzunehmen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2022
Betroffene Normen:
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Formular L 34 - Vordruck - Aufbewahrung - Aufbewahrungsort - Berücksichtigungszeitraum - Berichtigung - Pflichtveranlagung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457