Internationales Steuerrecht
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Internationale Bezüge des Familienleistungsausgleichs
S. 762
Übersicht
A. Elemente des Familienleistungsausgleichs mit internationalen Bezügen
I. Überblick Rz. 1
-
II. Besonderheiten bei den Freibeträgen für Kinder (§ 32 EStG) im internationalen Kontext
-
1. Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge (§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG)
a) Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 3
b) Berücksichtigungsfähige Kinder Rz. 4
-
2. Rechtsfolgen (§ 32 Abs. 6 EStG)
a) Arten von Freibeträgen für Kinder Rz. 5
b) Übertragung von Freibeträgen Rz. 7
B. Kindergeld
-
I. Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld
-
a) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Rz. 17
b) Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Rz. 22
c) Freizügigkeitsberechtigte Ausländer Rz. 24
-
II. Rechtsfolgen
-
1. Höhe des Kindergeldes
-
b) Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004, der Sozialabkommen sowie § 65 EStG
-
aa) VO (EG) Nr. 883/2004
(1) Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 51
(2) Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 54
(3) Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und der Rangfolge der Ansprüche auf Familienleistungen Rz. 55
(4) Folgen des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen Rz. 56
(5) Verfahrensfragen Rz. 57
bb) Sozialabkommen Rz. 58
2. Zahlung des Kindergeldes Rz. 63
C. Zusammenfassung Rz. 76
Schrifttum:
Hohnerlein, Kindergeld zwischen europäischem und deutschem Recht, ZESAR 2018, 157; Janda, Familienförderung nur für „Marktbürger“?, ZRP 2019, 94; Kanzler, Die familienbezogenen steuerpolitischen Maßnahmen des Koalitionsvertrags der Ampel, FamRB 2022, 71; Lemmert, Unionsrechtliche Bewertung der Indexierung des Kindergeldes der Kinder von Unionsbürgern mit Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ZESAR 2020, 269 ff. und 321 ff.; Marhold, Indexierung der Familienbeihilfe in Österreich, ZESAR 2019, 160; Reimer/Weimar, Die einkommeneinkommensteuerlicheS. 763steuerliche Berücksichtigung und Belastung von Kindern im Ausland lebender Eltern, ISR 2013, 1; Weidlich/Bering, Praxisleitfaden Kindergeld, NWB 2022, 1439.
Verwaltung:
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) 2024, BStBl. I 2024, 737; Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (DA-üzV, Stand 1/2023), www.arbeitsagentur.de.
A. Elemente des Familienleistungsausgleichs mit internationalen Bezügen
I. Überblick
1
Seit 1996 wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Verschonung eines Einkommensbetrags in Höhe des Kinderexistenzminimums gem. § 31 EStG entweder durch die in § 32 EStG normierten Freibeträge für das sächliche Existenzminimum und den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ( Rz. 3 ff.) oder durch das Kindergeld ( Rz. 16 ff.) nach Abschnitt X des EStG (§§ 62 bis 78 EStG) bewirkt. Wenn das als Steuervergütung monatlich gezahlte (§ 31 Satz 3 EStG) Kindergeld hierfür mangels ausreichenden Einkommens nicht benötigt wird, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Werden infolge der im Veranlagungsverfahren vom FA v.A.w. vorzunehmenden Vergleichsrechnung ( Rz. 12) die Freibeträge vom Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) abgezogen, ist der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich zur tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen, um eine doppelte Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums zu vermeiden (§ 31 Sätze 4 und 5 EStG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderfreibeträge bzw. des Kindergeldes sind nur teilweise identisch. Für grenzüberschreitende Fälle ist insoweit von besonderer Bedeutung, dass für aufgrund ihres Alters berücksichtigungsfähige Kinder, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat haben, zwar grundsätzlich kein Kindergeldanspruch besteht ( Rz. 42 f.), aber die (ggf. gekürzten) Kinderfreibeträge in Abzug zu bringen sind ( Rz. 4).
Die von der Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode geplante Neuregelung der Familienförderung ist gescheitert. Nach dem Koalitionsvertrag 2021-2025 sollten Leistungen für Kinder und Jugendliche in einer Kindergrundsicherung gebündelt werden, welche unbürokratisch gewährt und digitaltauglich ausgestaltet werden sollte. Die Leistung sollte neben dem Kindergeld Leistungen für Kinder nach dem SGB II und dem SGB XII sowie Teile des Bildungs- und Teilhabepakets und den Kinderzuschlag nach dem BKGG umfassen und aus einem für alle Kinder gleich hohen, einkommensunabhängigen Garantiebetrag sowie einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag bestehen. Ob das Projekt nochmals aufgegriffen wird, erscheint zweifelhaft.
2
Andere kindbedingte Entlastungen (z.B. Sonderausgabenabzug für private Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG, Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG oder Pauschbetrag für behinderte Kinder gem. § 33b Abs. 5 EStG) werden neben den Freibeträgen für Kinder bzw. dem Kindergeld gewährt. Gleiches gilt für das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder für das nach Landesrecht gewährte Erziehungs- oder Familiengeld. Kindergeld nach Abschnitt X des EStG und Kindergeld nach dem BKGG ( Rz. 15) schließen einander dagegen aus (§ 63 Abs. 1 Satz 7 EStG, § 2 Abs. 4 BKGG).
II. Besonderheiten bei den Freibeträgen für Kinder (§ 32 EStG) im internationalen Kontext
1. Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge (§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG)
a) Persönlicher Anwendungsbereich
3
§ 32 EStG ist anzuwenden bei Personen, die nach § 1 Abs. 1 EStG oder § 1 Abs. 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie bei solchen, die nach § 1 Abs. 3 EStG (§ 1 EStG Rz. 35 ff.) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Die Vorschrift findet gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG (§ 50 EStG Rz. 18 ff.) keine Anwendung auf beschränkt Steuerpflichtige. Die Freibeträge für Kinder tragen familiären Umständen Rechnung, die vom Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen berückS. 764sichtigt werden sollen, welcher diese Umstände kennt und im Gegensatz zum Quellenstaat für die Berücksichtigung des Existenzminimums verantwortlich ist.
b) Berücksichtigungsfähige Kinder
4
Die die Verwandtschaft oder die Eigenschaft als Pflegekind betreffenden kindbezogenen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG) unterscheiden sich bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen nicht von reinen Inlandssachverhalten. Gleiches gilt für die Altersgrenzen und die je nach Alter des Kindes u.U. zu erfüllenden weiteren Voraussetzungen (§ 32 Abs. 3 bis 5 EStG). Das Kind muss seinen Wohnsitz (§ 8 AO) (§ 8 AO Rz. 26 ff.) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) (§ 9 AO Rz. 27 ff.) nicht im Inland haben, allerdings sieht § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG ggf. eine Kürzung der Freibeträge vor ( Rz. 10 f.). Eine Identifizierung des Kindes durch die Identifikationsnummer nach § 139b AO (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG) ist erforderlich. Wenn das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist (§ 139a Abs. 2 AO), insbesondere nicht unter § 1 EStG fällt (z.B. weil es im Ausland lebt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine inländischen Einkünfte erzielt) muss es in anderer geeigneter Weise identifiziert werden (§ 32 Abs. 6 Satz 13 EStG). In Betracht kommen z.B. Ausweise, ausländische Urkunden oder Personenkennzeichen. Die nachträgliche Identifizierung oder Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge vorlagen (§ 32 Abs. 6 Satz 14 EStG), so dass das Kind auch während dieser Monate berücksichtigt wird.
2. Rechtsfolgen (§ 32 Abs. 6 EStG)
a) Arten von Freibeträgen für Kinder
5
Für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG) wird bei der Einkommensteuerveranlagung vom Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), wenn der Anspruch auf Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) die steuerliche Freistellung des für das Kinderexistenzminimum nötigen Einkommensbetrags nicht gewährleistet (§ 31 Satz 4 EStG).
6
Bei Eltern, die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§§ 26, 26b EStG), verdoppeln sich die Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Zu den Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) gehört, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 oder 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) oder § 1a EStG (§ 1a EStG Rz. 12 ff.) sind.
In den in § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG genannten Fällen stehen die verdoppelten Beträge einem Steuerpflichtigen allein zu. Dazu gehören Eltern, bei denen ein Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 oder 2 EStG) (§ 1 EStG Rz. 29) ist.
b) Übertragung von Freibeträgen
7
§ 32 Abs. 6 Sätze 6 bis 9 EStG ermöglichen es Eltern, die nicht die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) erfüllen, die Freibeträge von einem auf den anderen Elternteil zu übertragen. Eine Übertragung der den Eltern zustehenden, ggf. nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG gekürzten ( Rz. 10 f.) Freibeträge (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) auf Stiefeltern (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder Großeltern (§§ 1589, 1926 BGB, vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ( Rz. 38) ist nach § 32 Abs. 6 Sätze 10 und 11 EStG möglich.
S. 765
c) Höhe der Freibeträge für Kinder
aa) Kinder im Inland
8
Für im gesamten VZ berücksichtigungsfähige Kinder, die entweder ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 EStG) oder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) erfüllen, beträgt im VZ 2025 der Kinderfreibetrag 3.366 € (ab VZ 2026: 3.414 €) und der BEA-Freibetrag 1.464 € (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) für jeden Elternteil; für gemeinsame Kinder zusammen veranlagter Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG) auf 6.732 € im VZ 2025 (6.828 € - 2026) bzw. 2.928 €. Der Kinderfreibetrag hatte im VZ 2024 eine Höhe von 3.306 € (doppelt 6.612 €), und im VZ 2023 eine Höhe von 3.012 € (doppelt: 6.024 €); der BEA-Freibetrag wurde ab dem VZ 2021 von 1.320 € (doppelt: 2.640 €) auf 1.464 € (doppelt: 2.928 €) erhöht. Der Gesetzgeber bemisst den Kinderfreibetrag anhand der Berichte der BReg über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern.
9
Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge jeweils um 1/12 (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG - Monatsprinzip).
bb) Kinder im Ausland
10
Für berücksichtigungsfähige Auslandskinder, d.h. zu berücksichtigende Kinder, die nicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder § 1 Abs. 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, werden die Freibeträge (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) nur abgezogen, soweit diese nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates angemessen sind (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG). Das gilt auch dann, wenn sich diese Kinder vorübergehend wegen Urlaubs im Inland befinden und dabei keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Das Monatsprinzip (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG) ist anzuwenden ( Rz. 9).
11
Die Freibeträge für Auslandskinder werden von der FinVerw. - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach der Ländergruppeneinteilung des BMF bemessen. Diese ordnet die Länder typisierend vier Gruppen zu. Befindet sich der Wohnort des Kindes in einem Land, das der Gruppe 1 angehört, werden die Freibeträge in voller Höhe angesetzt, bei einem Land der Gruppe 2 mit ¾, der Gruppe 3 mit ½ und der Gruppe 4 mit ¼.
Die Einteilung enthält auch EU-Mitgliedstaaten (z.B. in Gruppe 2 Estland, Griechenland, Polen, Ungarn; in Gruppe 3 Bulgarien, Rumänien). Ob eine Kürzung der Freibeträge für in diesen Staaten lebende Auslandskinder mit dem geltenden EU-Recht (insb. Mit Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004) im Einklang steht, ist noch nicht entschieden. § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG wurde bislang als eine rein steuerrechtliche Regelung angesehen, die keine Familienleistung vorsieht. Allerdings hat der u.a. die österreichischen Vorschriften zum (als Abzug von der Steuer ausgestalteten) Kinderabsetzbetrag als Familienleistung i.S.v. Art. 1 Buchst. z der VO (EG) Nr. 883/2004 eingeordnet und die für Kinder mit ständigem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgesehene Anpassung an das dortige Preisniveau u.a. als Verstoß gegen den in Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie in Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 konkretisierten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gewertet.
S. 766
3. Verfahren
a) Einkommensteuerveranlagung
12
Das FA nimmt bei der Einkommensteuerveranlagung die nach § 31 Sätze 4 bis 7 EStG nötige Vergleichsrechnung v.A.w. und für jedes Kind gesondert vor. Einbezogen werden dabei mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG ( Rz. 59 ff.), darunter auch Ansprüche auf Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht, jedoch beschränkt auf die Höhe des inländischen Kindergeldes (§ 31 Sätze 6 und 7 EStG).
b) Lohnsteuerverfahren
13
Im Lohnsteuerverfahren werden für minderjährige Kinder mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland für die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zwar Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 38b Abs. 2 EStG), die Freibeträge wirken sich grundsätzlich aber lediglich bei den Zuschlagsteuern (SolZ, KiSt) aus (§ 51a Abs. 2 EStG). Beim Lohnsteuerabzug (§ 39b EStG) werden die Freibeträge für Kinder nur berücksichtigt, wenn sie in den nach § 39a Abs. 1 EStG vom Finanzamt auf Antrag ermittelten Freibetrag einbezogen werden, was voraussetzt, dass die Kinder nach § 32 Abs. 1 bis 4 EStG berücksichtigungsfähig sind, für sie aber kein Kindergeldanspruch besteht (§ 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG). Das ist namentlich der Fall, wenn Kinder von nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz in Staaten außerhalb der EU und des EWR haben (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) ( Rz. 42). Die Ermittlung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG hat eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Folge, sofern der vom Steuerpflichtigen im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1 EStG). Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, sowie bei einem Steuerpflichtigen, der zum von § 1 Abs. 2 EStG erfassten Personenkreis (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) gehört, ist der erzielte Arbeitslohn mit der Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem (einfachen) Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag zu vergleichen.
III. Kindergeld
1. Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG
14
Wegen der Einzelheiten zu dem seit 1996 in den §§ 62 bis 78 EStG geregelten Kindergeld wird auf die Ausführungen unter B. ( Rz. 16 ff.) verwiesen.
2. Kindergeld nach dem BKGG
15
Das BKGG ergänzt den steuerlichen Familienleistungsausgleich. Zuständig für die Gewährung von Kindergeld nach diesem Gesetz ist die Bundesagentur für Arbeit, die dabei die Bezeichnung „Familienkasse“ führt (§ 7 BKGG). Das BKGG sieht sozialrechtliche Kindergeldansprüche u.a. für Eltern vor, die in Deutschland nicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) und nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 EStG Rz. 35 ff.), sofern sie die in § 1 Abs. 1 BKGG genannten Voraussetzungen erfüllen (z.B. bestehendes Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als deutscher Beamter im Ausland). § 1 Abs. 2 BKGG regelt den Kindergeldanspruch für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen. Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer gilt außerdem § 1 Abs. 3 BKGG. Dessen Satz 1 entspricht § 62 Abs. 2 EStG ( Rz. 26 ff.). § 2 BKGG regelt die berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen zum Kindergeld nach dem EStG (§ 63 außer Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG) ( Rz. 38 ff.), sowie § 32 Abs. 3 bis 5 EStG). § 3 BKGG bestimmt, vergleichbar mit § 64 EStG ( Rz. 45 ff.), dass für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gewährt wird und regelt die Rangfolge bei mehreren Anspruchsberechtigten. § 4 BKGG normiert das Verhältnis zu anderen Leistungen für Kinder wie § 65 EStG ( Rz. 59 ff.). Die Regelungen des § 5 Abs. 1 BKGG zu Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld und des § 6 BKGG zur Höhe des Kindergeldes entsprechen § 66 EStG ( Rz. 48, 63). Kindergeld nach dem BKGG ist schriftlich zu beantragen (§ 9 BKGG). Es wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor der Antragstellung gezahlt (§ 5 Abs. 2 BKGG).
S. 767
B. Kindergeld
I. Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld
1. Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG)
16
Die materiellen Voraussetzungen, unter denen ein Kindergeldanspruch besteht, sind in §§ 62 und 63 EStG geregelt. Danach ist nicht das Kind selbst anspruchsberechtigt, sondern der in § 62 EStG genannte Personenkreis ( Rz. 17 ff.) hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S.v. § 63 EStG ( Rz. 38 ff.). § 64 EStG normiert das Rangverhältnis bei mehreren Berechtigten ( Rz. 45 ff.).
a) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
17
Einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S.v. § 63 EStG haben Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und durch eine an sie vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO) identifiziert werden (§ 62 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Die Familienkasse ist an die im ESt-Festsetzungsverfahren vom FA getroffenen Feststellungen nicht gebunden, sondern muss selbständig entscheiden, ob der Anspruchsteller im Inland einen Wohnsitz hat. Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG ( Rz. 26 ff.).
18
Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich nach § 8 AO (§ 8 AO Rz. 26 ff.), derjenige des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO (§ 9 AO Rz. 27 ff.). Zu beachten ist auch die Wohnsitzfiktion des Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Die Vorschrift regelt, dass im Anwendungsbereich dieser Verordnung eine Person Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates auch für Familienangehörige hat, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so als ob die Familienangehörigen in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates fallen und dort wohnen (sog. Familienbetrachtung, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Das kann dazu führen, dass der Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht. So kann z.B. eine bulgarische Staatsangehörige, die mit ihrem minderjährigen Kind in Griechenland lebt, während der Vater des Kindes - ein griechischer Staatsangehöriger - in Deutschland wohnt, Anspruch auf deutsches Kindergeld haben. Die erforderliche Identifikation des Kindergeldberechtigten kann in diesem Fall analog § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG ( Rz. 41) statt durch die Identifikationsnummer (§ 139b AO) auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.
19
Für EU-Bedienstete gilt Art. 13 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU, welcher bestimmt, dass Beamte und sonstige Bedienstete der EU (und ihre nicht berufstätigen Ehegatten sowie die von ihnen beaufsichtigten und unterhaltenen Kinder), wenn sie sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen, für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer und für die Anwendung von zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen DBA so behandelt werden, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat beibehalten.
20
Für Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen und deren Angehörige sowie bestimmte Mitglieder des Personals gilt das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) bzw. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK). Diese hindern die Annahme S. 768eines Wohnsitzes i.S.v. § 8 AO nicht, da der steuerliche Wohnsitzbegriff auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstellt. Die in Art. 34 und 37 WÜD bzw. Art. 49 und 66 WÜK vorgesehene Befreiung von der Besteuerung führt zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs, da das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt wird (§ 31 Satz 3 EStG).
21
Für Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte und deren nichtdeutsche Angehörige ist der Anspruch auf das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ausgeschlossen, wenn sie Art. X Abs. 1 Satz 1 des NATO-Truppenstatuts (NATOTrStat) bzw. Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATOTrStat unterfallen. Danach gelten Zeitabschnitte, in denen sich die vorgenannten Personen in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder als Änderung des Aufenthaltsorts oder Wohnorts. Folglich begründen diese Personen grundsätzlich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
b) Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
22
Einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S.v. § 63 EStG haben Personen, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, nach § 1 Abs. 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und durch eine an sie vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO) identifiziert werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Unter § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) fallen deutsche Staatsangehörige (und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine oder ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtige Einkünfte beziehen), die im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 32 ff.), wonach natürliche Personen nur dann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, wenn sie im Wohnsitzstaat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden, führt bei im Wohnsitzstaat unbeschränkt Steuerpflichtigen auch zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs in Deutschland. Die Kindergeldberechtigung ist von der Familienkasse eigenständig zu prüfen und nicht von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Anspruchstellers abhängig.
23
Einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S.v. § 63 EStG haben Personen, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG (§ 1 EStG Rz. 35 ff.) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) und durch eine an sie vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO) identifiziert werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Die Kindergeldberechtigung ist von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Anspruchstellers abhängig. Geeignete Nachweise sind Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das zuständige FA die Einkommensteuer gegen den Anspruchsteller auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 EStG festgesetzt hat, wie z.B. Einkommensteuerbescheide, bei denen sich dies aus den Erläuterungen zur Festsetzung ergibt. Untauglich sind Bescheinigungen des FA, die vor Beginn des maßgeblichen VZ für einen unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt wurden. So kann z.B. ein Schreiben des FA aus dem Jahr 2012, wonach der Anspruchsteller gem. § 1 Abs. 3 EStG ab dem Jahr 2011 antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelte, keine Auskunft darüber geben, wie das FA den Anspruchsteller in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014 behandelt hat. Trotz Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch nur für die Monate, in denen der Anspruchsteller inländische Einkünfte i.S.v. § 49 EStG (§ 49 EStG Rz. 31 ff.) erzielt hat. Maßgeblich ist nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, in dem der Anspruchsteller die Tätigkeit entfaltet hat, die die S. 769inländische Steuerpflicht auslöst. Die Familienkasse hat aufgrund der im Kindergeldrecht erforderlichen monatsbezogenen Betrachtungsweise (§ 66 Abs. 2 EStG) ( Rz. 63) selbst zu prüfen, in welchem Zeitraum der Anspruchsteller in dieser Weise tätig war. Aufschluss geben können z.B. Tätigkeitsnachweise, Stundenzettel oder Angaben zum Ausführungszeitraum in Rechnungen.
c) Freizügigkeitsberechtigte Ausländer
24
Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates waren bis zur Einfügung des § 62 Abs. 1a EStG durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch grundsätzlich dann anspruchsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllten. Nach § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG i.d.F. vom soll diesem Personenkreis dagegen in den ersten drei Monaten ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich kein Kindergeldanspruch zustehen (siehe aber Rz. 25), es sei denn der Anspruchsteller weist nach, dass er inländische Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit), ausgenommen solche nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, erzielt hat. Nach Ablauf der drei Monate besteht ein Kindergeldanspruch, sofern der Anspruchsteller gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, aber nicht lediglich zur Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU) eingereist ist.
Von Beginn an anspruchsberechtigt sind damit Unionsbürger als Arbeitnehmer und als selbständig Erwerbstätige (auch in den in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Fällen: z.B. bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall oder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit), als Auszubildende, als Dienstleistungsempfänger, mit Daueraufenthaltsrecht sowie als nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und genügend Existenzmitteln; darüber hinaus Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 3 FreizügG/EU) mit Daueraufenthaltsrecht sowie bei ausreichendem Krankenversicherungsschutz und Existenzmitteln. Die Familienkasse ist verpflichtet, das Vorliegen dieser Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen (§ 62 Abs. 1a Satz 4 EStG) und die zuständige Ausländerbehörde im Falle der auf S. 770das Fehlen dieser Voraussetzungen gestützten Ablehnung der Kindergeldfestsetzung (§ 62 Abs. 1a Satz 5 EStG) bzw. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen (§ 62 Abs. 1a Satz 6 EStG: unverzüglich) zu informieren. Eine eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse besteht auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung.
25
Auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Bremen v. - 2 K 99/20 (1), hat der inzwischen allerdings entschieden, dass das Kindergeld als Familienleistung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 und nicht als Sozialhilfeleistung i.S.v. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen ist. Der EuGH führte aus, dass deswegen die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung nicht anwendbar sei und der für die ersten drei Monate geltende Ausschluss des Kindergeldanspruchs wirtschaftlich nicht aktiver, aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Unionsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine gegen Art. 4 der VO (EG) Nr. 883/2004 verstoßende Ungleichbehandlung darstelle. Diese Unionsbürger können daher - bis zur Neufassung des § 62 Abs. 1a EStG- Kindergeld unter Berufung auf § 62 Abs. 1, Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 beanspruchen.
d) Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
aa) Personenkreis
26
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer müssen die in § 62 Abs. 1 EStG geregelten Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich einen der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsduldung nach §§ 60d, 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG) besitzen.
27
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist (§ 2 Abs. 1 AufenthG). Freizügigkeitsberechtigte Ausländer fallen nicht unter § 62 Abs. 2 EStG ( Rz. 24); dazu gehören
unionsrechtlich Freizügigkeitsberechtigte i.S.v. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU und ihnen nach § 12 FreizügG/EU gleichgestellte Staatsangehörige der EWR-Staaten (§ 62 Abs. 1a EStG, Rz. 24 f.),
britische Staatsangehörige, die vor dem als Unionsbürger zum Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt waren,
Staatsangehörige der Schweiz. ( Rz. 24)
Nicht unter § 62 Abs. 2 EStG fallen außerdem Ausländer, die aufgrund von Abkommen einen Anspruch auf Kindergeld unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige haben. Dazu gehören
Asylberechtigte (§ 2 AsylG) und Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG), die seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnen (Art. 2 Nr. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen S. 771Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (VEA) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zum VEA),
türkische Staatsangehörige, die seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnen (Art. 2 Nr. 1 Buchst. D VEA), sofern nicht das mit der Türkei abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit anwendbar ist,
türkische Arbeitnehmer aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80,
Arbeitnehmer i.S.d. mit der Türkei geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit,
Arbeitnehmer i.S.d. mit Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, das für Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien noch gilt,
Arbeitnehmer und ihre Angehörigen mit der Staatsangehörigkeit Algeriens, Marokkos und Tunesiens aufgrund der Europa-Mittelmeer-Abkommen, sofern diese im Gastland einen legalen Wohnsitz haben oder legal beschäftigt sind,
Arbeitnehmer im Sinne der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko bzw. Tunesien geschlossenen Abkommen über Kindergeld.
28
Keine Ausnahme von § 62 Abs. 2 EStG begründen dagegen Art. 29 der Richtline 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes oder Art. 8 EMRK.
bb) Aufenthaltstitel und Beschäftigungsduldung
(1) Katalog der Aufenthaltstitel
29
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer knüpft 62 Abs. 2 EStG die Kindergeldberechtigung an den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel bzw. einer Beschäftigungsduldung. Dem Ausländer muss die Erlaubnis S. 772bzw. Beschäftigungsduldung mit Wirkung für den Bezugszeitraum des Kindergeldes von der Ausländerbehörde zugebilligt worden sein; außerdem muss er den Titel im Anspruchszeitraum tatsächlich (körperlich) in den Händen halten, ein bloßer Anspruch auf Erteilung oder eine rückwirkende Erteilung des Titels genügt nicht. Die Entscheidung der Ausländerbehörde hat Tatbestandswirkung und bindet die Familienkasse.
30
Der Katalog der Aufenthaltstitel des § 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften an die geänderten Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes angepasst und zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert. Danach berechtigen zum Bezug von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG). Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG genügen der Besitz einer Blauen Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG), einer ICT-Karte (§ 19 AufenthG), einer Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) sowie (grundsätzlich) einer Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), wenn diese Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben. Unter Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG u.a. eine selbständige Tätigkeit und eine nichtselbständige Arbeit i.S.v. § 7 SGB IV zu verstehen.
(2) Sonderregeln für bestimmte Aufenthaltstitel
31
Für einige Aufenthaltstitel gelten außerdem die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und 4 EStG normierten Sonderregeln:
(a) § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG
32
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG vermitteln folgende, für regelmäßig nur kurzfristige Aufenthalte erteilte Aufenthaltstitel keinen Kindergeldanspruch: für Aufenthalt zu Ausbildungszwecken nach § 16e AufenthG, für Aufenthalt zur Beschäftigung als Au-Pair oder Saisonarbeiter nach § 19c Abs. 1 AufenthG, für Aufenthalt zur Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst nach § 19e AufenthG oder für Aufenthalt zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 20a Abs. 5 Satz 1 AufenthG (Such-Chancenkarte).
(b) § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG
33
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG haben Ausländer mit einer Erlaubnis zum Aufenthalt für Zwecke des Studiums (§ 16b AufenthG), für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG), zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit (§ 20 AufenthG) oder zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 20a Abs. 5 Satz 2 AufenthG - Folge-Chancenkarte) keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie weder erwerbstätig sind noch sich in Elternzeit nach § 15 BEEG befinden oder laufende Geldleistungen nach SGB III (z.B. Arbeitslosengeld gem. § 136 ff. SGB III, Übergangsgeld gem. § 119 ff. SGB III, Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56 ff. SGB III) beziehen.
(c) § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG
34
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG haben Ausländer mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG (wegen eines Krieges im Heimatland), nach § 23a AufenthG (in Härtefällen) oder nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (aufgrund von Abschiebungshindernissen, dringenden persönlichen oder humanitären GrünS. 773den, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Härte, bei Opfern einer Straftat oder aufgrund einer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglichen Ausreise) grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld. (Rück-)Ausnahmen gelten
nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnissen i.S.v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG, die im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind oder Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch nehmen;
nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnissen i.S.v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG, die sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt (§ 7 AufenthG), gestattet (§ 55 AsylG) oder geduldet (§ 60a AufenthG) im Bundesgebiet aufhalten. Eine Unterbrechung (z.B. durch Wegfall der Duldung) ist schädlich und führt dazu, dass die Frist erneut zu laufen beginnt. Die mit der Regelung einer Mindestaufenthaltsdauer verbundene Ungleichbehandlung verfolgt das legitime Ziel, den Kreis der Kindergeldberechtigten auf Personen zu beschränken, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden und ist gerechtfertigt.
35
Nach der zuvor geltenden Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG bestand ein Kindergeldanspruch von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG, wenn der Anspruchsteller sich bereits seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hatte (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG) und (zusätzlich) berechtigt erwerbstätig war, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezog oder Elternzeit in Anspruch nahm (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG). Das BVerfG hat § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG i.d.F. v. wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, da das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium der Integration in den Arbeitsmarkt kein geeignetes Kriterium für die zuverlässige Prognose eines dauerhaften Aufenthalts im Inland darstelle. Die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG führt dazu, dass eine größere Zahl von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt, da Kindergeld bereits nach einer Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten oder im Falle der Erwerbstätigkeit bzw. dem Bezug von Leistungen nach SGB III oder der Inanspruchnahme von Elternzeit gewährt wird. Durch die (im Verzicht auf die Mindestaufenthaltsdauer liegende) Begünstigung von erwerbstätigen Personen will der Gesetzgeber dem Arbeitskräftemangel entgegenwirken.
(3) Beschäftigungsduldung
36
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG vermittelt auch der Besitz einer Beschäftigungsduldung gem. § 60d i.V.m. § 60a Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine Kindergeldberechtigung. Diese Duldung wird nur unter engen Voraussetzungen gewährt und setzt u.a. voraus, dass der Ausländer bereits seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche (20 Wochenstunden bei Alleinerziehenden) ausgeübt und dadurch seinen Lebensunterhalt innerhalb der letzten zwölf Monate gesichert hat sowie aktuell weiter sichert.
(4) Besondere Fälle
37
In Ausnahmefällen sind Ausländer auch ohne Besitz eines Aufenthaltstitels kindergeldberechtigt. Das ist der Fall, wenn sie kraft gesetzlicher Regelung (z.B. § 27 AufenthV, Art. III NATOTrStat) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, in das Sozialversicherungssystem eingegliedert und einkommensteuerpflichtig sind.
S. 774
2. Kindbezogene Voraussetzungen (§ 63 EStG)
a) Verwandtschaft und andere Näheverhältnisse
38
§ 63 EStG regelt, welche Kinder für das Kindergeld berücksichtigt werden. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verweist auf § 32 Abs. 1 EStG, so dass mit dem Anspruchsteller im ersten Grad verwandte Kinder und Pflegekinder ( Rz. 4) erfasst werden. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG erweitert den Kreis auf in den Haushalt des Anspruchstellers aufgenommene Kinder des Ehegatten (bzw. Lebenspartners, § 2 Abs. 8 EStG) und Enkelkinder (Kindeskinder, in gerader Linie verwandte Abkömmlinge zweiten Grades des Anspruchstellers). Nötig ist eine gültige Ehe/Lebenspartnerschaft. Eine im Ausland geschlossene Ehe muss im Inland anerkannt sein; nicht ausreichend ist eine im Inland geschlossene Ehe nach islamischem Recht oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Da § 63 Abs. 1 EStG keine Verweisung auf § 32 Abs. 2 EStG enthält, wird eine (bei mehrfacher Haushaltsaufnahme mögliche) Konkurrenz von Ansprüchen für leibliche Kinder und Pflegekinder (wie bei leiblichen Kindern) erst durch § 64 EStG ( Rz. 45 ff.) bei der Auszahlung des Kindergeldes aufgelöst.
39
Unberücksichtigt bleiben Kinder i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 2 BKGG. Dabei handelt es sich um Kinder, für die zwar einem Elternteil ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG oder ein Kinderfreibetrag zusteht, die aber zum Haushalt einer Person gehören, die Ansprüche auf Kindergeld nach dem BKGG hat. Ebenso werden Kinder behandelt, die in einem eigenen Haushalt in Deutschland leben und für die der nach § 1 BKGG Anspruchsberechtigte die höhere Unterhaltsrente zahlt. Dadurch soll vermieden werden, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld sowohl nach dem BKGG als auch nach dem EStG besteht.
b) Alter des Kindes
40
In welchem Alter Kinder zu berücksichtigen sind, regelt § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG durch die Verweisung auf § 32 Abs. 3 bis 5 EStG ( Rz. 4). Erfasst werden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie unter weiteren Voraussetzungen auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bzw. darüber hinaus.
c) Identifizierung des Kindes
41
Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG ist die (ggf. nachträgliche) Identifizierung des Kindes eine weitere materiell-rechtliche Voraussetzung für seine Berücksichtigung. Sie erfolgt grundsätzlich durch die vom BZSt an das Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO). Kinder, denen noch keine Identifikationsnummer erteilt wurde oder die nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig sind (§ 138a AO), können in anderer geeigneter Weise (z.B. durch Ausweise, ausländische Urkunden, wie Geburtsurkunden, oder durch Personenkennzeichen, wie ausländische Sozialversicherungsnummern) identifiziert werden.
d) Wohnort des Kindes
aa) Wohnsitz und Auslandsaufenthalte des Kindes
42
§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG schließt grundsätzlich die Berücksichtigung von Kindern aus, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem EU/EWR-Staat haben. Berücksichtigt werden aber Auslandskinder im Haushalt von Anspruchstellern, die nach § 1 Abs. 2 EStG (§ 1 EStG Rz. 29 ff.) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Zu beachten sind darüber hinaus die Ausnahmen vom WohnS. 775sitzprinzip, die sich aus Sozialabkommen ( Rz. 27) und aus dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz ergeben.
43
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes richten sich nach § 8 AO (§ 8 AO Rz. 26 ff.) bzw. § 9 AO (§ 9 AO Rz. 27 ff.). Sie sind auch im Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern für jede Person anhand der tatsächlichen Verhältnisse gesondert zu prüfen. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S.d. § 8 AO innehaben. Sofern die Eltern über mehrere Wohnsitze verfügen, gilt dies aber nicht automatisch für sämtliche Wohnsitze der Eltern. Bei Auslandsaufenthalten des Kindes zum Zwecke der Berufsausbildung ist für die Frage, ob das Kind seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, nach der Dauer der Auslandsaufenthalte zu differenzieren:
bei voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres wird der Wohnsitz i.d.R. nicht aufgegeben und kommt es auf unterjährige Inlandsaufenthalte nicht an;
bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten ist i.d.R. erforderlich, dass das Kind die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend in der elterlichen Wohnung verbringt (dort wohnt); Inlandsaufenthalte vor Beginn oder nach Ende der Ausbildung bleiben unberücksichtigt.
Bei Auslandsaufenthalten des Kindes aufgrund von Entführung durch einen Elternteil ist der inländische Wohnsitz des Kindes in der Wohnung des anderen Elternteils aufgegeben, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird.
bb) Mitteilungspflichten des BZSt gegenüber der Familienkasse
44
Nach § 69 EStG ist das BZSt verpflichtet, der zuständigen Familienkasse unverzüglich Identifikationsnummer, Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort sowie Tag des Auszugs (§ 139b Abs. 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 14 AO) mitzuteilen, wenn es erfährt, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, in das Ausland verzogen ist oder von der Meldebehörde von Amts wegen abgemeldet wurde, damit die Familienkasse (zeitnah) prüfen kann, ob die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG ( Rz. 71) aufzuheben ist.
3. Rangverhältnis mehrerer Berechtigter (§ 64 EStG)
a) Gemeinsamer Haushalt der Berechtigten
45
Nach § 64 Abs. 1 EStG wird Kindergeld für jedes Kind nur an einen Berechtigten gezahlt (sog. Zahlkind). Das Kind konnte in den VZ vor 2023, in denen die Höhe des Kindergeldes nach Alter gestaffelt war ( Rz. 48), jedoch bei dem anderen Berechtigten als sog. Zählkind berücksichtigt werden und führte bei diesem für jüngere Zahlkinder ggf. zu einem Anspruch auf erhöhtes Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG). Eine Konkurrenz von Ansprüchen Berechtigter, die im Inland bzw. im EU/EWR-Ausland wohnen, ist wegen der Wohnsitzfiktion des Art. 67 Satz 1 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ( Rz. 18) möglich. § 64 Abs. 2 und 3 EStG legt die Rangfolge bei mehreren Berechtigten fest.
46
Für Kinder, die dem gemeinsamen Haushalt der Berechtigten (i.d.R. der Eltern) angehören, bestimmen die Berechtigten untereinander, an wen von ihnen das Kindergeld auszuzahlen ist (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Treffen sie eine solche Bestimmung nicht, entscheidet das Familiengericht auf Antrag; antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat (§ 64 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG). Ein S. 776gemeinsamer Haushalt liegt beim räumlichen Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung vor. Besteht ein gemeinsamer Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt, es sei denn dieser verzichtet schriftlich gegenüber der Familienkasse auf den Vorrang (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG).
b) Getrennte Haushalte der Berechtigten und weitere Fallgruppen
47
Für Kinder, die in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen wurden, erhält dieser das Kindergeld ausgezahlt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, Obhutsprinzip). Für Kinder, die den (getrennten) Haushalten der Berechtigten in gleichwertiger Weise angehören, gelten § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG entsprechend. Die Fiktionswirkung des Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 erstreckt sich nur auf den Wohnsitz und führt nicht dazu, dass ein gemeinsamer Haushalt der Berechtigten fingiert wird, wenn ein solcher im Heimatland (EU/EWR-Staat) nicht besteht.
Keine Besonderheiten bestehen in grenzüberschreitenden Fällen, in denen Kinder nicht im Haushalt eines Berechtigten, sondern in einem eigenen Haushalt oder bei Dritten leben. Insoweit gilt § 64 Abs. 3 EStG.
II. Rechtsfolgen
1. Höhe des Kindergeldes
a) Kindergeldsätze
aa) Für Kinder mit Wohnsitz in Deutschland und in EU-/EWR-Staaten
48
Das Kindergeld hat im VZ 2025 eine Höhe von 255 € und im VZ 2026 von 259 € je Kind; ab 2026 erfolgt im Fall der Anhebung der Freibeträge für Kinder automatisch eine entsprechende Anpassung des Kindergeldes (§ 66 Abs. 3 EStG). Seit dem betrug das Kindergeld einheitlich 250 € für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EStG). Bis zum VZ 2023 war es in der Höhe gestaffelt und betrug in den Jahren 2021 und 2022 für das erste und das zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind je 250 € monatlich. Zählkinder ( Rz. 45) wurden in die Reihung der Kinder, die sich nach der Reihenfolge der Geburten richtet, aufgenommen, so dass für die jüngeren (Zahl-)Kinder ggf. ein höherer Kindergeldanspruch bestand. In den Jahren 2020 bis 2022 wurden zusätzlich (an das Bestehen eines Kindergeldanspruchs geknüpfte) Einmalbeträge (Kinderboni) von 300 €, 150 € bzw. 100 € gewährt, die im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG zu berücksichtigen waren (§ 66 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG i.d.F. vom , und ).
bb) Für Kinder mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und der EU-/EWR-Staaten
49
§ 63 Abs. 2 EStG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands sowie der EU- und der EWR-Staaten nur insoweit zu leisten ist, wie dies angesichts der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten und der mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen im Wohnsitzstaat der Kinder geboten ist. Eine solche Rechtsverordnung wurde bislang noch nicht erlassen.
cc) In grenzüberschreitenden Fällen, auf die Sozialabkommen Anwendung finden
50
Einige Sozialabkommen ( Rz. 27) sehen niedrigere Kindergeldsätze vor. So werden nach den mit der Türkei und Jugoslawien geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit für das erste Kind 5,11 €, für das zweite Kind 12,78 €, für das dritte und vierte Kind je 30,68 € und für die weiteren Kinder je 35,79 € gezahlt. Die mit Tunesien und Marokko geschlossenen Abkommen begrenzen die Anzahl der zu berücksichtigenden S. 777Kinder auf vier bzw. sechs; nach ihnen werden für das erste Kind 5,11 € und für die weiteren drei bzw. fünf Kinder jeweils 12,78 € gezahlt.
b) Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004, der Sozialabkommen sowie § 65 EStG
aa) VO (EG) Nr. 883/2004
(1) Sachlicher Anwendungsbereich
51
Bestehen aus verschiedenen Rechtsgründen Ansprüche auf Leistungen für Kinder, können die Koordinierungsregelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 zum vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Kindergeldanspruchs führen.
52
Die Koordinierungsregelungen der seit dem geltenden VO (EG) Nr. 883/2004 dienen der Wahrung von Ansprüchen, welche Personen erworben haben, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen. Sie begründen aber selbst keine Ansprüche. Die VO (EG) Nr. 883/2004 gilt auch im Verhältnis zu den übrigen EWR-Staaten und zur Schweiz.
53
Zu den vom sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Ansprüchen gehören auch Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004), d.h. gem. Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004 Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I der VO (EG) Nr. 883/2004. Das deutsche Kindergeld gehört zu den Familienleistungen i.S.v. Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004. Eine Übersicht zu den Familienleistungen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder vermittelt das MISSOC-Netzwerk unter www.missoc.org.
(2) Persönlicher Anwendungsbereich
54
Der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 umfasst die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie unter weiteren Voraussetzungen auch Drittstaatsangehörige, die einen grenzüberschreitenden Sachverhalt verwirklicht haben (Art. 1 VO (EU) Nr. 1231/2010).
(3) Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts und der Rangfolge der Ansprüche auf Familienleistungen
55
Das Recht welches Mitgliedstaates anzuwenden ist, bestimmt sich nach Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004, sofern die VO (EG) Nr. 883/2004 keine spezielleren Regelungen enthält. Für die Familienleistungen sind dazu Art. 67 bis 69 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Dabei kann sich die Konkurrenz mehrerer Ansprüche daraus ergeben, dass einer Person für dasselbe Kind und denselben Zeitraum sowohl Ansprüche im Beschäftigungsstaat als auch im Wohnsitzstaat zustehen und/oder dass beide Elternteile Inhaber entsprechender Ansprüche für das Kind sind. Welcher Anspruch vorrangig ist, regelt Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004. Dazu ist zunächst festzustellen, aus welchem der drei möglichen Gründe (Beschäftigung/selbständige Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnort) die Leistung zu gewähren ist. Hierbei kommt es nicht auf die TatbeS. 778standsmerkmale des § 62 EStG an, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands i.S.d. Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 der Antragsteller dem deutschen Recht unterliegt. Sind die Leistungen aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, haben die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche Vorrang vor denen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden; die durch den Wohnsitz ausgelösten Ansprüche haben den letzten Rang (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004). Werden die Ansprüche durch denselben Grund ausgelöst, so entscheidet grundsätzlich der Wohnort der Kinder (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004).
(4) Folgen des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen
56
Steht fest, welcher Mitgliedstaat nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig zur Leistung verpflichtet ist, werden die Leistungen des nachrangig zuständigen Mitgliedstaates bis zur Höhe des Betrages ausgesetzt, den der vorrangig zuständige Mitgliedstaat zu leisten hat, so dass vom nachrangig zuständigen Mitgliedstaat lediglich der Differenzbetrag zu zahlen ist, wenn seine Leistung höher ist als die vom vorrangig zuständigen Mitgliedstaat geschuldete (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Die Zahlung von Differenzkindergeld für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ist aber ausgeschlossen, wenn der Leistungsanspruch allein durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine Anspruchskonkurrenz besteht. Sind dagegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienleistung im anderen Mitgliedstaat (z.B. wegen Überschreitens von Alters- oder Einkommensgrenzen) nicht erfüllt, ist Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar.
Die vierköpfige Familie wohnt im Mitgliedstaat A. Sie erfüllt dort und in Deutschland die Voraussetzungen, unter denen Familienleistungen gewährt werden. Die Eltern haben den Vater als Berechtigten für das deutsche Kindergeld bestimmt. Die Mutter ist nicht berufstätig und bezieht keine Rente, der Vater ist in Deutschland als Angestellter tätig und hat neben dem Familienwohnsitz einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. Die Ansprüche auf Familienleistungen in Deutschland für die beiden Kinder werden vorrangig durch die Beschäftigung (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) ausgelöst. Sie haben Vorrang vor den im Mitgliedstaat A durch den Wohnsitz (Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004 ausgelösten Ansprüchen.
Abwandlung 1: Auch die Mutter ist berufstätig. Die Ansprüche auf Familienleistungen werden jeweils durch die Beschäftigung ausgelöst. Vorrang haben wegen des Wohnsitzes der Kinder die im Mitgliedstaat A bestehenden Ansprüche. In Deutschland ist dem Vater ggf. Differenzkindergeld zu zahlen.
Abwandlung 2: Die Eltern leben getrennt und haben keinen Bezugsberechtigten für das deutsche Kindergeld bestimmt. Der Vater lebt in Deutschland, die Mutter lebt mit den Kindern im Mitgliedstaat A. Die Eltern sind weder erwerbstätig noch beziehen sie eine Rente. Die Ansprüche auf Familienleistungen werden jeweils durch den Wohnsitz ausgelöst. Vorrang haben wegen des Wohnsitzes der Kinder die Ansprüche im Mitgliedstaat A. In Deutschland ist der Mutter (Obhutsprinzip) kein Differenzkindergeld zu zahlen, da die Ansprüche ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelöst werden.
(5) Verfahrensfragen
57
Die für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Träger der Mitgliedstaaten haben den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) zu beachten. Eine Befugnis zur Bereitstellung von Daten für die Prüfung und Bemessung der Familienleistungen durch automatisierte Abrufverfahren regelt § 68 Abs. 6 EStG. Die vom Träger eines Mitgliedstaates ausgestellten Dokumente, die den Status einer Person z.B. für Zwecke der Koordinierung von Familienleistungen bescheinigen, sind so lange verbindlich, wie sie nicht von dem ausstellenden Mitgliedstaat widerrufen oder für ungültig erklärt werden (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009). Sollten Zweifel an der Gültigkeit des Dokuments oder an der Richtigkeit des Sachverhalts bestehen, haben die Träger eine Klärung nach dem in Art. 5 Abs. 2 bis 4 VO (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verfahren herbeizuführen.
bb) Sozialabkommen
58
Kollisionsnormen können auch in Sozialabkommen ( Rz. 27) geregelt sein. Den Vorrang des Kindergeldanspruchs einer im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes beschäftigten Person bestimmt z.B. Art. 33 S. 779Abs. 4 des mit der Türkei geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit. Entsprechende Regelungen enthalten Art. 7 Abs. 5 des mit Marokko geschlossenen Abkommens über Kindergeld und Art. 28 Abs. 4 des mit Jugoslawien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit. Im Geltungsbereich des am förmlich in Kraft getretenen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und Großbritannien findet eine Koordinierung von Familienleistungen (Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten) dagegen nicht statt.
cc) § 65 EStG
59
Nach § 65 Satz 1 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, wenn für dieses Kind Leistungen im Ausland gezahlt werden, die dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Abs. 3 SGB VII in der bis zum geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 SGB VI in der bis zum geltenden Fassung vergleichbar sind (Nr. 1), oder wenn für dieses Kind Leistungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind (Nr. 2). Gleiches gilt, wenn die vorgenannten Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde. Der Katalog ist abschließend.
60
Ob für § 65 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG die ausländische Leistung dem Kindergeld vergleichbar ist, hängt davon ab, ob sie auf das gleiche Ziel, d.h. den auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Ausgleich von Familienlasten, gerichtet ist. Zu den von § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG erfassten ausländischen Leistungen gehören z.B. in der Schweiz die neben einer Invalidenrente gewährte Kinderrente sowie in Polen das Erziehungsgeld 500+ und die Zulage für Alleinerziehende. Das BZSt hat eine Übersicht der nach der Verwaltungsauffassung als vergleichbar anzusehenden Leistungen veröffentlicht und als nicht vergleichbar eingeordnete Leistungen in die DA-KG aufgenommen. Zu den nicht vergleichbaren Leistungen zählen danach z.B. die in einzelnen EU- oder EWR-Staaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge, der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergeldes gezahlte Erhöhungsbetrag (supplement) für Kinder unter sieben Jahren und der in den USA gewährte Freibetrag für Kinder unter 19 bzw. 24 Jahren sowie der sog. child tax credit. Unter § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen z.B. die von der UN geleisteten Zahlungen für Kinder (dependent child benefit, dependent child allowance), die von den Koordinierten Organisationen (NATO, OECD, Europarat, ESA und ECMWF) geleisteten Zahlungen für Kinder (child allowance), die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes sowie die Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der EU und Art. 2 des Anhangs VII zum Statut. In Bezug auf Letztere regelt § 65 Satz 3 EStG, dass der Kindergeldanspruch von unselbständig Tätigen und Altersrentnern nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der EU für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat. Hintergrund ist der Nachrang der EU-Kinderzulage, der durch die Anrechnung des deutschen Kindergeldes auf die EU-Kinderzulage gewährleistet wird. § 65 Satz 3 EStG gilt auch für unverheiratete oder geschiedene Eltern sowie für Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG).
S. 780
61
Die Höhe der anderen Leistung ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Eine Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Kindergeld und der anderen Leistung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, der Ausschluss des Differenzkindergeldes gilt wegen des Vorrangs des Unionsrechts allerdings nicht im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2000 ( Rz. 52 ff.).
62
Die andere Leistung steht nach § 65 Satz 2 EStG dem Kindergeld gleich, soweit es für die Anwendung des EStG auf den Erhalt von Kindergeld ankommt. Sie muss nicht dem Kindergeldberechtigten selbst zustehen, aber für dasselbe Kind gewährt werden. Der bloße Anspruch auf die andere Leistung genügt, wenn eine Zahlung mangels Antragstellung nicht erfolgt. Die Familienkasse (bzw. das FG) hat zu prüfen, ob nach ausländischem Recht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung besteht und dabei das ausländische Recht v.A.w. zu ermitteln, während den Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts bei Vorgängen im Ausland (auch EU-Ausland) eine erhöhte Aufklärungs- und Beweisbeschaffungspflicht trifft (§ 90 Abs. 2 AO). Die Prüfung eines Anspruchs hat zu unterbleiben, wenn hierüber bereits eine ausländische Behörde für den Streitzeitraum entschieden hat und dieser Entscheidung Bindungswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zukommt.
2. Zahlung des Kindergeldes
63
Die Zahlung des durch Bescheid festgesetzten Kindergeldes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG) ( Rz. 71) erfolgt monatlich und zwar für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens an einem Tag erfüllt waren (Monatsprinzip - § 66 Abs. 2 EStG). § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG beschränkt die Auszahlung allerdings auf die letzten sechs Monate vor dem Beginn des Monats, in dem der Kindergeldantrag ( Rz. 66 f.) eingegangen ist.
64
In Ausnahmefällen kann das Kindergeld statt an den Kindergeldberechtigten an dritte Personen ausgezahlt werden (§ 74 Abs. 1 EStG). In Betracht kommt das Kind selbst als Zahlungsempfänger, wenn der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht verletzt oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Art. 68a VO (EG) Nr. 883/2004 enthält eine vergleichbare Regelung für die Abzweigung in grenzüberschreitenden Fällen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen ( Rz. 52 ff.). Eine Auszahlung des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten unterbleibt, wenn der Kindergeldanspruch wegen des Bestehens eines Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers gem. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt (§ 74 Abs. 2 EStG), z.B. weil das Jobcenter vor der Festsetzung des Kindergeldes bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft erbracht hat, ohne das (noch nicht zugeflossene) Kindergeld anzurechnen, und von der Familienkasse die Erstattung dieser Beträge fordert.
65
§ 71 Abs. 1 EStG erlaubt der Familienkasse, die Zahlung des Kindergeldes vorläufig einzustellen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach sich ziehen. Diese Entscheidung muss binnen zwei Monaten getroffen werden, andernfalls ist der einbehaltene Betrag auszuzahlen (§ 71 Abs. 3 EStG). Die Familienkasse kann Ansprüche auf Erstattung von Kindergeld nur eingeschränkt gegen laufende Ansprüche aufrechnen (§ 75 EStG). Eine Pfändung von Kindergeldansprüchen ist nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigten Kindes zulässig (§ 76 EStG), was zugleich die Möglichkeit einer Abtretung (§ 46 AO) einschränkt (§ 400 BGB).
S. 781
III. Verfahren
1. Antrag (§ 67 EStG) und Mitwirkungspflichten (§ 68 Abs. 1 EStG)
66
Kindergeld war bis schriftlich oder elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die vorgegebene Schnittstelle zu beantragen. Dabei genügte nach der BFH-Rspr. auch eine einfache E-Mail oder ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandter Antrag. Anträge, die nach dem gestellt werden, sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle anzubringen (§ 67 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird (§ 67 Satz 1 Halbs. 2 EStG). Eine Stellvertretung ist bei der schriftlichen Antragstellung somit nunmehr ausgeschlossen. Bei der Online-Antragstellung über das Onlineportal der Familienkasse muss zur Identifizierung die BundID verwendet werden.
66a
Antragsberechtigt sind Kindergeldberechtigte oder Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes haben (z.B. in den Fällen des § 74 EStG) ( Rz. 64), letztere müssen dabei die Identifikationsnummer des Kindergeldberechtigten angeben (§ 67 Sätze 3 bis 5 EStG). Der Antrag stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar und gehört nicht zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs.
67
Eine rückwirkende Antragstellung ist in den Grenzen der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) möglich, die dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG beschränkt aber die Auszahlung (nicht Festsetzung) des Kindergeldes auf die letzten sechs Monate vor dem Beginn des Monats, in dem der Kindergeldantrag eingegangen ist. Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 ist zu beachten, dass ein in einem nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellter Kindergeldantrag an den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaat weiterzuleiten ist, wobei als Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang beim ersten Träger zählt (Art. 68 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004). Außerdem wirkt ein von einem Elternteil in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auch zugunsten des anderen Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 987/2009). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die familiäre Situation des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist. Wird ein Kindergeldantrag bei den Behörden eines Mitgliedstaates allein nach dessen nationalem Recht gestellt und beschränkt sich die familiäre Situation des Antragstellers auf diesen Mitgliedstaat, fällt dieser Antrag nicht in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004. Auch der auf diesem Antrag beruhende Bezug wiederkehrender Leistungen ist einem Antrag i.S.v. Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gleichgestellt. Vielmehr umfasst der Begriff „Antrag“ i.S.v. Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004 nur den Antrag einer Person, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und den Antrag bei den Behörden eines Mitgliedstaates gestellt hat, der nach den Kollisionsnormen der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zuständig ist.
68
Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG). Kommt der Antragsteller dieser Pflicht vorsätzlich und schuldhaft nicht nach und zahlt die Familienkasse daher weiterhin Kindergeld, obwohl die Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werden müsste, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. bei leichtfertigem Handeln der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt. Volljährige Kinder haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie von der Familienkasse dazu aufgefordert werden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG).
2. Zuständigkeit
69
Die Familienkassen sind Finanzbehörden i.S.d. AO (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 16 AO nach dem FVG, welches in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG vorsieht, dass dem BZSt die S. 782Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 EStG obliegt und dass die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt ihre Dienststellen als Familienkassen zur Durchführung dieser Aufgaben zur Verfügung stellt.
Abweichend hiervon regelte § 72 EStG für nicht nur vorübergehend dem öffentlichen Dienst angehörende Personen, dass der Dienstherr (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie Verbänden, Einrichtungen und Anstalten der Freien Wohlfahrtspflege, § 72 Abs. 2 EStG) das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG festsetzte und auszahlte. Bei der Zuständigkeit des BZSt und der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit blieb es jedoch, sofern der Anspruch auf über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften beruhte (§ 72 Abs. 8 EStG). Die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts konnten auf ihre Zuständigkeit verzichten. Das BZSt veröffentlichte regelmäßig Listen, aus denen sich der Verzicht und der Zeitpunkt seines Wirksamwerdens ergab (§ 72 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 EStG). Die Sonderzuständigkeit dieser Familienkassen endete spätestens zum .
70
Die örtliche Zuständigkeit der Familienkassen richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Kindergeldberechtigten (§ 19 AO). Für die örtliche Zuständigkeit gilt das Prinzip der Gesamtzuständigkeit für alle Verwaltungstätigkeiten, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung, Vollstreckung). Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die örtliche (aber nicht die sachliche) Zuständigkeit abweichend von den Vorschriften der AO regeln (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Von dieser Möglichkeit hat er u.a. für Sachverhalte Gebrauch gemacht, bei denen zwischen- oder überstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Danach ist
Tabelle in neuem Fenster öffnen
die regionale Familienkasse | zuständig für |
Rheinland-Pfalz-Saarland in Mainz | Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Ungarn oder Bulgarien, |
Baden-Württemberg West in Karlsruhe-Rastatt | Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in Frankreich, der Schweiz oder der Tschechischen Republik, |
Sachsen in Chemnitz | Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in Polen, |
Bayern Süd in Regensburg | Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in Österreich, Kroatien, Lettland, Slowakei oder Griechenland,Fälle, in denen Kindergeldansprüche aus Sozialabkommen ( Rz. 27) zu prüfen sind, |
Bayern Nord in Nürnberg | die Bearbeitung der verbleibenden Fälle, in denen zwischen- oder überstaatliche Rechtsvorschriften zu prüfen sind. |
Die an den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten anknüpfende Sonderzuständigkeit der regionalen Familienkassen gilt auch, wenn der andere Elternteil oder ein anspruchsbegründendes Kind den Wohnsitz in den v.g. Staaten hat. Sie gilt außerdem, wenn der Anspruchsberechtigte, der andere Elternteil oder ein anspruchsbegründendes Kind aus sonstigen Gründen (Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit oder Rentenbezug) den Rechtsvorschriften der v.g. Staaten unterliegt. Diese Sonderzuständigkeit gilt jedoch nicht, wenn sowohl die Kindergeldberechtigten als auch die anderen Elternteile und die zu berücksichtigenden Kinder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und der Kindergeldanspruch ausschließlich auf Grund des EStG zu prüfen ist.
Die Sonderzuständigkeit gilt außerdem nicht für Personen, deren Daten besonders schützenswert sind (z.B. Kinder mit Behinderung). Für die Bearbeitung dieser Fälle ist die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice S. 783in Sachsen-Anhalt Nord (Magdeburg) zuständig. Weitere Ausnahmen von der Sonderzuständigkeit gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes und für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen.
3. Festsetzung und Änderung oder Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes (§ 70 EStG)
71
Die Festsetzung des Kindergeldes erfolgt durch Bescheid, der einen DauerVA darstellt und für die jeweiligen Monate Einzelregelungen enthält. Haben sich die Verhältnisse geändert, erlaubt § 70 Abs. 2 EStG eine Änderung oder Aufhebung der Festsetzung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung, sofern nicht bereits die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) eingetreten ist. Eine materiell fehlerhafte Festsetzung ist gem. § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung für die Zukunft zu berichtigen. Daneben sind die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO anwendbar. Wurde das Kindergeld bereits gezahlt, aber der Bescheid über die Bewilligung von Kindergeld später aufgehoben, ist der Rechtsgrund für die Zahlung nachträglich entfallen und besteht ein Erstattungsanspruch der Familienkasse (§ 37 Abs. 2 AO), der mittels Rückforderungsbescheids geltend gemacht wird. In Fällen, in denen die Kindergeldberechtigung gewechselt hat, verzichtet die Familienkasse zur Verfahrensvereinfachung aus Billigkeitsgründen auf Rückforderung des Kindergeldes vom bisherigen Berechtigten und Auszahlung an den nunmehr Berechtigten, wenn der bisher Berechtigte das Kindergeld an den nunmehr Berechtigten weitergeleitet hat, dieser dies bestätigt und auf seinen Auszahlungsanspruch verzichtet (Weiterleitung). In Fällen, in denen u.U. auch ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat besteht, kann dem Erstattungsanspruch nicht entgegengehalten werden, der inländische Leistungsträger möge im Hinblick auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf ausländische Leistungen die Rückzahlung von dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 6 Abs. 4 und 5 oder Art. 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 73 der VO (EG) Nr. 987/2009 fordern.
4. Rechtsschutz
72
Gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes (teilweise) abgelehnt wurde, muss der Anspruchsteller mit dem Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) vorgehen und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO) zum FG erheben. Ein solcher Bescheid regelt den Kindergeldanspruch für die Zeit bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung. Gegen einen Aufhebungsbescheid ist Einspruch einzulegen. Vorsorglich sollte zugleich ein neuer Kindergeldantrag gestellt werden, um der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zu begegnen, falls die Familienkasse den Aufhebungsbescheid nicht aufhebt, sondern im Wege eines Änderungsbescheids Kindergeld für die streitigen Monate (nicht aber darüber hinaus) festsetzt. Führt der Einspruch nicht zur Aufhebung oder Änderung des Bescheids, ist die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO) zum FG die richtige Klageart.
73
Örtlich zuständig ist das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO). Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, richtet sich die Zuständigkeit des FG nach dem Sitz der Familienkasse (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO), deren örtliche Zuständigkeit in Fällen mit internationalen Bezügen durch Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit abweichend von den Vorschriften der AO geregelt sein kann ( Rz. 70).
74
Der Kläger kann in zweiter Instanz den BFH anrufen, wenn das FG die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat oder wenn er beim BFH erfolgreich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat (§§ 115 ff. FGO). Der Vertretungszwang ist zu beachten (§ 62 Abs. 4 FGO).
S. 784
75
Die Erstattung von Kosten im Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten regelt § 77 EStG. Danach hat die Familienkasse dem Einspruchsführer die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich war. Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Kostenpflicht nach §§ 135 ff. FGO.
C. Zusammenfassung
76
Fälle mit internationalen Bezügen erfordern sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder bzw. des Kindergeldes als auch bei der Bestimmung der Rechtsfolgen besondere Sorgfalt.
Hervorzuheben sind folgende Punkte:
Zu klären ist zunächst, wo sich Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Steuerpflichtigen und des Kindes befinden.
Ergibt diese Prüfung, dass (lediglich) eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person in Betracht kommt, ist zu beachten, dass der Kindergeldanspruch davon abhängt, dass das FA die ESt auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 EStG festgesetzt und der Anspruchsteller in den Monaten, für die er Kindergeld beantragt, eine Tätigkeit entfaltet hat, welche die inländische Steuerpflicht auslöst.
Bei Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWG-Staates besitzen, ist für den Kindergeldanspruch zu prüfen, ob der Anspruchsteller einen Aufenthaltstitel aus dem Katalog des § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EStG oder eine Beschäftigungsduldung (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG) besitzt.
Wegen möglicher Auswirkungen auf die Höhe des Kindergeldanspruchs ist zu ermitteln, ob nach ausländischem Recht Ansprüche auf Leistungen für das Kind bestehen und ggf. ob diese dem Kindergeld vergleichbar sind. In einem letzten Schritt ist danach zu klären, ob und ggf. welche Antikumulierungsregeln, z.B. aus dem EU-Sozialrecht, auf den Sachverhalt anzuwenden sind.
Hinsichtlich der Höhe der Freibeträge für Auslandskinder ist ggf. die Ländergruppeneinteilung des BMF zu beachten.