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Internationales Steuerrecht
Oppel/Martini/Oertel

Internationales Steuerrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-20154-8

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Internationales Steuerrecht (1. Auflage)

§ 1 EU-DBA-SBG Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften

S. 2282

(1) 1In diesem Gesetz wird ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaat“) festgelegt. 2Streitigkeiten nach Satz 1 sind solche, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen.

(2) 1Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen. 2Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Gesetz hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, Gerichtsverfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

(3) Sind Mitteilungen aus dem Ausland für die Berechnung von inländischen Fristen maßgeblich, so gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass als Datum der Aufgabe zur Post das Datum der Mitteilung gilt.

Übersicht

  • A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1

  • B. Verhältnis zu anderen Vorschriften

  • 1. Verhältnis zum nationalen Rechtsschutzverfahren Rz. 3

  • 2. Verhältnis zu Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und EU-Schiedsübereinkommen Rz. 6

  • C. Anwendungsbereich (Abs. 1) Rz. 9

  • D. Anwendbare Vorschriften (Abs. 2) Rz. 12

  • E. Fristberechnung bei Mitteilung aus dem Ausland (Abs. 3) Rz. 15

S. 2283

A. Grundaussagen der Vorschrift

1

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz - EU-DBA-SBG) setzt die EU-Streitbeilegungsrichtlinie (EU-SBRL) um. Mit der EU-SBRL reagierte die EU u.a. auf das BEPS-Projekt der OECD/G 20, dessen Aktionspunkt 14 u.a. die Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen adressierte. Erklärter Zweck der EU-SBRL ist es, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Auslegung oder Anwendung von DBA und Übereinkommen durch die EU-Mitgliedstaaten resultieren. In Ergänzung zu den bereits bestehenden Streitbeilegungsmechanismen nach DBA und EU-Schiedsübereinkommen sollte ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von DBA und dem EU-Schiedsübereinkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten etabliert werden. Dieses Verfahren sollte Unzulänglichkeiten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Verfahren sowie auf seine Dauer und seinen wirksamen Abschluss beseitigen. Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Doppelbesteuerungskonflikten sollte mit der EU-SBRL außerdem ein unternehmensfreundliches Investitionsumfeld und Rechtssicherheit geschaffen werden.

2

Das vom EU-DBA-SBG vorgesehene Verfahren zur Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten lässt sich in drei Verfahrensstadien aufteilen: (1) das Beschwerdeverfahren oder Vorverfahren (§§ 4 bis 12 EU-DBA-SBG), (2) das Verständigungsverfahren (§§ 13 bis 16 EU-DBA-SBG) und (3) das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss oder Streitbeilegungsverfahren i.e.S. (§§ 17 bis 27, 29, 30 EU-DBA-SBG).

Der erste Verfahrensschritt zur Ingangsetzung des Streitbeilegungsverfahrens ist die Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde bei jeder der zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten durch die betroffene Person (s. § 4 EU-DBA-SBG). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Beschwerde der betroffenen Person unilateral abhelfen (s. § 12 Abs. 2 EU-DBA-SBG), sie zulassen oder zurückweisen (s. § 8 EU-DBA-SBG). Gegen eine Zurückweisung kann sich die betroffene Person auf dem nationalen Rechtsweg oder unter bestimmten Voraussetzungen durch die Anrufung des Beratenden Ausschusses wehren (s. § 9, § 10 EU-DBA-SBG). Wird die Beschwerde durch alle zuständigen Behörden zugelassen oder entscheidet der Beratende Ausschuss, dass die Beschwerde zuzulassen ist, wird das Verständigungsverfahren eingeleitet (s. § 10 Abs. 5, § 13 ff. EU-DBA-SBG). Leiten die zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren nicht ein, nachdem der Beratende Ausschuss festgestellt hat, dass die Beschwerde zuzulassen ist, oder einigen sie sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme zu der Streitfrage ab (s. § 17 ff. EU-DBA-SBG). Die Stellungnahme ist für die zuständigen Behörden bindend, wenn sie sich nicht innerhalb einer Frist abschließend anderweitig einigen (s. § 18 EU-DBA-SBG). Das folgende Schema gibt einen Überblick über das Verfahren nach dem EU-DBA-SBG:

S. 2284

B. Verhältnis zu anderen Vorschriften

1. Verhältnis zum nationalen Rechtsschutzverfahren

3

Den deutschen Behörden bleibt es bei einem laufenden Verfahren nach dem EU-DBA-SBG unbenommen, Gerichts- Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen (s. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 EU-DBA-SBG).

4

Die Tatsache, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, die zu einer Streitfrage führt, rechtskräftig wird, hindert die betroffene Person nicht daran, ein Verfahren nach dem EU-DBA-SBG einzuleiten (s. § 4 Abs. 3 Satz 3 EU-DBA-SBG). Innerstaatliche Rechtsbehelfe der betroffenen Person und das Streitbeilegungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG stehen grundsätzlich nebeneinander. Der betroffenen Person stehen neben dem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG alle nationalen Rechtsbehelfe zur Verfügung (s. § 4 Abs. 3 Satz 2 EU-DBA-SBG).

S. 2285

5

Ein laufendes innerstaatliches Rechtsbehelfsverfahren wirkt sich jedoch auf den Beginn verschiedener im EU-DBA-SBG vorgesehener Fristen aus. So beginnt die Frist für die Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (s. § 8 Abs. 1 EU-DBA-SBG) und die Einigungsfrist im Verständigungsverfahren (s. § 13 Abs. 3 EU-DBA-SBG) erst zu laufen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, das Rechtsbehelfsverfahren auf andere Weise endgültig abgeschlossen ist oder ausgesetzt oder ruhend gestellt ist oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist. Keine Auswirkungen auf die Fortführung des Verfahrens dürfte ein laufendes nationales Rechtsbehelfsverfahren haben, wenn die Streitfrage bereits dem Beratenden Ausschuss vorliegt. Erst zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung ist die Rücknahme eingelegter und noch offener Rechtsbehelfe erforderlich. Es empfiehlt sich die Einlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe mit anschließender Aussetzung oder Ruhendstellung, um eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen und den innerstaatlichen Rechtsweg bis zu einer Einigung im Verständigungsverfahren offen zu halten.

2. Verhältnis zu Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und EU-Schiedsübereinkommen

6

Das Streitbeilegungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG und die Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und EU-Schiedsübereinkommen stehen grundsätzlich nebeneinander. Die Steuerpflichtigen erhalten eine zusätzliche Möglichkeit gegen eine Doppelbesteuerung oder anderweitig abkommenswidrige Besteuerung vorzugehen. Jedoch ist die strenge Konkurrenzregelung des § 4 Abs. 4 EU-DBA-SBG zu beachten, wonach durch das Einreichen der Streitbeilegungsbeschwerde nach EU-DBA-SBG jedes andere laufende Verständigungs- und Schiedsverfahren von Amts wegen beendet wird (s. § 4 Abs. 4 EU-DBA-SBG).

7

Das EU-Schiedsübereinkommen wurde durch die EU-SBRL weder aufgehoben noch verdrängt. Es bleibt weiterhin bedeutsam in Fällen, in denen zwischen EU-Mitgliedstaaten kein DBA besteht. Der Anwendungsbereich des EU-DBA-SBG geht über den Anwendungsbereich des EU-Schiedsübereinkommens hinaus. Persönlich beschränkt sich das EU-DBA-SBG im Gegensatz zum EU-Schiedsübereinkommen nicht auf Unternehmen (s. § 2 Abs. 1 Nr. 7 EU-DBA-SBG). Sachlich beschränkt sich das EU-DBA-SBG im Gegensatz zum EU-Schiedsübereinkommen nicht auf Verrechnungspreiskonflikte zwischen verbundenen Unternehmen und zwischen Stammhaus und Betriebsstätte.

8

Das EU-DBA-SBG orientiert sich zwar an den bereits bekannten Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und dem EU-Schiedsübereinkommen. Insbesondere bleibt das Verfahren nach dem EU-DBA-SBG ein zwischenstaatliches Verfahren, in welchem der betroffenen Person keine formelle Parteistellung zukommt. In vielerlei Hinsicht werden jedoch auch Neuerungen durch das EU-DBA-SBG eingeführt, insbesondere:

  • Das EU-DBA-SBG enthält zahlreiche harte Fristen für die zuständige Behörde hinsichtlich einzelner Bearbeitungs- und Verfahrensschritte (z.B. Frist zur Bestätigung des Eingangs der Streitbeilegungsbeschwerde und Unterrichtung der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über Streitbeilegungsbeschwerde (s. § 6 EU-DBA-SBG), Frist für Informationsersuchen (s. § 7 EU-DBA-SBG), Frist zur Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (s. § 8 EU-DBA-SBG), Frist zur Erzielung einer Einigung im Verständigungsverfahren (s. § 13 EU-DBA-SBG), Frist zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses (s. § 22 EU-DBA-SBG) sowie Frist zur Einigung nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (s. § 18 EU-DBA-SBG)). Die Fristen sind außerdem an konkrete Konsequenzen bei Fristüberschreitung geknüpft (z.B. fingierte Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde bei Ausbleiben der Entscheidung über die Zulassung (s. § 8 EU-DBA-SBG) oder Verbindlichkeit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses bei Ausbleiben der abschließenden Entscheidung durch die Zuständigen Behörden (s. § 18 EU-DBA-S. 2286SBG). Weiterhin kann die Verständigungsfrist nicht mehr durch Nachforderung von ergänzenden Informationen hinausgeschoben werden (s. § 7 EU-DBA-SBG).

  • Der Steuerpflichtige hat vergleichsweise weitgehendere Rechte. So hat er an verschiedenen Stellen im Verfahren die Möglichkeit, den nationalen Rechtsweg zu beschreiten, wenn die zuständigen Behörden sich nicht verfahrenskonform verhalten (z.B. zur Überprüfung der Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde (s. § 9 EU-DBA-SBG), zur Erzwingung der Einsetzung eines Beratenden Ausschusses (s. § 24 EU-DBA-SBG) sowie zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung (s. § 15 EU-DBA-SBG) oder abschließenden Entscheidung (s. § 18 EU-DBA-SBG)). Weiterhin hat der Steuerpflichtige einen gewissen Einfluss auf das Streitbeilegungsverfahren, da er es durch Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde beantragen muss (s. § 4 Abs. 1 EU-DBA-SBG), jederzeit durch Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde beenden kann (s. § 11 EU-DBA-SBG) und über die Einsetzung des Beratenden Ausschusses (s. § 17 EU-DBA-SBG) sowie die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung (s. § 15 EU-DBA-SBG) oder abschließenden Entscheidung entscheidet (s. § 18 EU-DBA-SBG). Auch kann der Steuerpflichtige dem Beratenden Ausschuss weitere Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen und vor diesem erscheinen; dies jedoch nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde (s. § 23 EU-DBA-SBG).

  • Der Zugang zum Verständigungsverfahren kann bereits zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens gemacht werden (wenn die Streitbeilegungsbeschwerde von einer, aber nicht von allen betroffenen zuständigen Behörden zurückgewiesen wurde) (s. § 10 EU-DBA-SBG).

  • Es besteht die Möglichkeit, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung (ggf. auch mit dem Charakter eines ständigen Gremiums) einzusetzen (s. § 29 EU-DBA-SBG).

  • Die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörden ist zu veröffentlichen (entweder in Form des gesamten Wortlauts oder in Form einer Zusammenfassung) (s. § 19 EU-DBA-SBG).

Nicht zu verkennen ist, dass das Verfahren nach dem EU-DBA-SBG auch erhöhte Pflichten und Risiken für den Steuerpflichtigen birgt:

  • Mit dem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG ist ein erhöhter administrativer Aufwand verbunden, z.B. durch die Verpflichtung der gleichzeitigen Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde bei allen zuständigen Behörden (s. § 4 Abs. 2 EU-DBA-SBG) sowie durch die Verpflichtung zur Abfassung der Beschwerde in unterschiedlichen Sprachen (s. § 3 EU-DBA-SBG).

  • Voraussetzung der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder abschließenden Entscheidung in das nationale Recht ist, dass die betroffene Person innerhalb von 60 Tagen ihre Zustimmung sowie einen Rechtsmittelverzicht erklärt (s. § 15, § 18 EU-DBA-SBG).

  • Der betroffenen Person droht die Übernahme der Verfahrenskosten im Falle einer Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde oder einer seitens des Beratenden Ausschusses bestätigten Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde (s. § 31 EU-DBA-SBG).

C. Anwendungsbereich (Abs. 1)

9

Vom Anwendungsbereich des EU-DBA-SBG sind allein Streitigkeiten (zum Begriff s. § 2 EU-DBA-SBG Rz. 3) zwischen EU-Mitgliedstaaten erfasst. Nicht umfasst sind Streitigkeiten zwischen einer Verwaltung und einem Steuerpflichtigen. Dies entspricht dem zwischenstaatlichen Charakter des Streitbeilegungsverfahrens. Weiterhin nicht umfasst sind Streitigkeiten, bei denen ein Drittstaat betroffen ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Streitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten, d.h. für eine unterschiedliche Auslegung und Anwendung eines Abkommens oder Übereinkommens durch die Finanzverwaltungen zweier oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten vorliegen.

S. 2287

10

Das EU-DBA-SBG ist nicht auf bilaterale Streitigkeiten beschränkt. Vielmehr können auch multilaterale Verfahren durchgeführt werden (vgl. § 1 Abs. 1 EU-DBA-SBG „Streitigkeiten zwischen Deutschland und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU“). Das BMF geht jedoch davon aus, dass multilaterale Verfahren nur im Einzelfall abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls in Betracht kommen.

11

Die zwischenstaatliche Streitigkeit muss durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen. Der Anwendungsbereich ist nicht auf Verrechnungspreis- und Betriebsstättensachverhalte oder Doppelbesteuerungsfälle beschränkt. Es wird lediglich eine Streitigkeit vorausgesetzt, die aus der Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen resultiert. Jedoch kann die zuständige Behörde im Einzelfall das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss verweigern, wenn die Streitigkeit nicht zu einer Doppelbesteuerung führt (s. § 20 Abs. 2 EU-DBA-SBG).

D. Anwendbare Vorschriften (Abs. 2)

12

Bei dem Verfahren nach dem EU-DBA-SBG handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EU-DBA-SBG). Dadurch wird die grundsätzliche Anwendbarkeit der AO, insbesondere des Steuergeheimnisses (§ 30 AO), auf das Verfahren sichergestellt.

13

Die Einordnung des Streitbeilegungsverfahrens als Verwaltungsverfahren in Steuersachen führt auch dazu, dass die Rechtsbehelfe, die gegen Entscheidungen und Handlungen der zuständigen Behörde nach nationalem Recht gegeben sind, Anwendung finden. Damit sind in bestimmten Fällen auch Rechtsschutzmöglichkeiten vor staatlichen Gerichten eröffnet. Diese stellen die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens sicher.

14

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-DBA-SBG haben die Behörden der Bundesrepublik Deutschland bei Vorlage einer Streitfrage im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach dem EU-DBA-SBG weiterhin die Möglichkeit, nationale (Gerichts-)Verfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige und die Bundesrepublik Deutschland in gewisser Weise ungleich behandelt werden, da parallele Verständigungs- und Streitbeilegungsverfahren von Amts wegen beendet werden (s. § 4 Abs. 4 EU-DBA-SBG) bzw. die Fristen nationaler Rechtsbehelfsverfahren beeinflussen (s. § 8 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3 EU-DBA-SBG), während die deutschen Behörden parallele Verfahren in derselben Angelegenheit führen können. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 20 Abs. 3 EU-DBA-SBG für den Fall der Einsetzung eines Beratenden Ausschusses, die vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 EU-DBA-SBG deklaratorisch sein dürfte.

E. Fristberechnung bei Mitteilung aus dem Ausland (Abs. 3)

15

§ 1 Abs. 3 EU-DBA-SBG dient der Berechenbarkeit einer Frist, wenn Mitteilungen aus dem Ausland für die Berechnung maßgeblich sind. Eine solche Frist, die auf einer Mitteilung aus dem Ausland beruht, enthält beispielsweise § 13 Abs. 1 EU-DBA-SBG.

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