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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 166
Nichtfestsetzung wegen Wegzug
Nichtfestsetzung wegen Wegzug (Kennzahl 806)
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Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 unterbleibt auf Grund eines in der
Steuererklärung gestellten Antrages in Fällen der so genannten
"Wegzugsbesteuerung" bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (siehe dazu Rz.
6677 ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000) bei Wegzug in das EU-Ausland oder
einen Staat des EWR, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der
Republik Österreich besteht, die Festsetzung der aus dem Wegzug resultierenden
Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem Wegzug in einen
Drittstaat. Wird ein solcher Antrag (durch Ankreuzen) gestellt, ist der
Nichtfestsetzungsbetrag, der die Einkünfte (Kennzahl 802) nicht vermindert haben
darf, in Kennzahl 806 einzutragen. Die bescheidmäßige Steuerschuld wird dadurch um
die auf diesen Betrag entfallende (Hälfte)Steuer reduziert. |
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