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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 162

Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds


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Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds (Kennzahl 448)
Sollen Substanzgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen ausländischen Investmentfonds nicht mit dem festen Steuersatz von 25% besteuert werden (siehe oben Pkt. 62), dann kann die Tarifversteuerung durch Eintragung der Substanzgewinne bei Kennzahl 448 S. 163beantragt werden. Bei einem derartigen Antrag sind aber sämtliche endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge (Kennzahlen 366 und 369) sowie Substanzgewinne aus inländischen Fonds (Kennzahl 444) einzutragen und die auf diese Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuern in Kennzahl 364 anzugeben. Dabei wird ein Günstigkeitsvergleich durchgeführt und die für den Steuerpflichtigen günstigere Besteuerung vorgenommen.
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