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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 153

Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge bei Anrechnung der KESt


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Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge bei Anrechnung der KESt (Kennzahl 366)
Unter Umständen wird die Kapitalertragsteuer, die von den endbesteuerten Erträgen abgezogen worden ist, vom Finanzamt zurückgezahlt. Falls Sie eine solche Rückzahlung S. 154oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer beanspruchen, ist bei Kennzahl 366 die Höhe dieser endbesteuerten Kapitaleinkünfte und bei Kennzahl 364 die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben.
Auf dem Einkommensteuerformular ist bei Kennzahl 366 und 369 vermerkt, dass diese nur für eine allfällige Anrechnung auszufüllen sind.
Eine Anrechnung kommt dann in Betracht, wenn die auf die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer (KESt) höher ist als die Einkommensteuer, die auf die Kapitalerträge entfällt. Das kann auftreten, wenn das steuerpflichtige Einkommen negativ oder so niedrig ist, dass bei der Einkommensteuerveranlagung auf die Kapitalerträge weniger Einkommensteuer entfällt als die abgezogene KESt oder wenn der Hälftesteuersatz bei Dividenden niedriger ist als die KESt. Der Computer der Finanzverwaltung berechnet, wie hoch die Einkommensteuer bei Besteuerung der endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge und Anrech...



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