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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 190
Antrag auf Gebäudebegünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG
Antrag auf Gebäudebegünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG
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Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Betriebsinhaber
gestorben ist, erwerbsunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat
und seine Erwerbstätigkeit einstellt, können auf Antrag betriebliche stille
Reserven eines Gebäudes, das dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient
hat unversteuert gelassen werden. Siehe dazu Rz. 5698 ff. der
Einkommensteuerrichtlinien 2000. Die Höhe der unversteuert gelassenen stillen
Reserven braucht nicht angegeben zu werden. |
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