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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 176

Eigenes KFZ wegen Behinderung


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Eigenes KFZ wegen Behinderung
Zusätzlich zu den Pauschbeträgen ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 € monatlich zu berücksichtigen.
Wenn Sie nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als der Pauschalbetrag, können Sie diese höheren Kosten geltend machen.
Die dauernde starke Gehbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder durch eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder durch die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung etc. im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990) oder durch einen "alten" Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 nachzuweisen (siehe Rz. 847 LStR 2002).
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