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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 131

Mitteilungen über Honorarzahlungen


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Mitteilungen über Honorarzahlungen (§ 109a EStG)
Bestimmte Honorarzahlungen (wie Vergütungen an Aufsichtsräte, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Vortragende etc., siehe oben bei Pkt. 7 auf Seite S 128) sind dem Finanzamt zu melden. Der Honorarempfänger sollte von der Meldung eine Kopie erhalten. Der Honorarempfänger hat an dieser Stelle die Anzahl der Meldungen von erhaltenen Honorarzahlungen anzuführen.
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