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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 131
Mitteilungen über Honorarzahlungen
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Mitteilungen über Honorarzahlungen (§ 109a EStG) Bestimmte Honorarzahlungen (wie Vergütungen an Aufsichtsräte, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Vortragende etc., siehe oben bei Pkt. 7 auf Seite S 128) sind dem Finanzamt zu melden. Der Honorarempfänger sollte von der Meldung eine Kopie erhalten. Der Honorarempfänger hat an dieser Stelle die Anzahl der Meldungen von erhaltenen Honorarzahlungen anzuführen. | 4 |