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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 232
Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw.
Schuld gemäß § 19 Abs. 1
zweiter Satz usw. (Kennzahl 057)
Die zitierten
gesetzlichen Bestimmungen lauten:
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§ 19 Abs. 1 zweiter Satz: | Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen
sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung
geschuldet, wenn • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. |
Art. 19 Abs. 1 Z 3: | Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom
Empfänger der Leistung geschuldet, wenn • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte hat und • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat ... |
Art. 25 Abs. 5: | Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger
... |