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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 212

Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer


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Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 13, Seite S 211).
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