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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 169

Beträge für Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum


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Beträge für Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum (Kennzahl 456)
Wenn Sie Bestätigungen von den Wohnbaugesellschaften usw. haben, können Sie die darin angegebenen Zahlen in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen und die Bestätigungen beilegen.
S. 170 S. 171Als Sonderausgaben sind zu berücksichtigen:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird.
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen ausgegeben wurden. Dazu gehören auch Aufwendungen für den Grundstückserwerb. Auch der Bau eines Kleingartenhauses, das ganzjährige Wohnbedürfnisse befriedigen kann, kommt in Betracht. Grundsätzlich ist auch der bloße Ankauf einer für die Errichtung eines Eigenheimes geeigneten Bauparzelle oder eines Grundstücksanteiles für eine zu errichtende Eigentum...












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