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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 166

Sanierungsgewinne und Schuldnachlass

S. 72Sanierungsgewinne und Schuldnachlass (Kennzahlen 386 und 496)
Bei Sanierungsgewinnen im Zuge eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches wurde im § 36 geregelt, dass bei Erfüllung des Ausgleiches die rechnerische Steuer mit und ohne Sanierungsgewinn zu berechnen ist. Von diesem Unterschiedsbetrag ist nur die Ausgleichsquote vorzuschreiben. Für außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs entstehende Sanierungsgewinne kann ebenfalls eine entsprechende Besteuerung erfolgen. Auf die Rz. 7250 ff. EStR 2000 wird hingewiesen. Voraussetzung dafür ist die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungsmöglichkeit. Bei Sanierungen außerhalb von Zwangsausgleichen soll in vergleichbarer Weise vorgegangen werden (Rz. 1005 ff. EStR 2000). Bei der Kennzahl 386 ist der Gewinn aus dem Schuldnachlass (also der alte Sanierungsgewinn) einzutragen und bei der Kennzahl 496 die Ausgleichsquote.


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Durch das AbgÄG 2005 erfolgt ab 2006 eine Ausweitung des Schulderlasses im Rahmen von Insolvenzverfahren. Es soll ab 2006 jede in einem ...

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