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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 193
Instandhaltungen (Erhaltungsaufwand) für Gebäude
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S. S 193Instandhaltungen (Erhaltungsaufwand) für Gebäude (Kennzahl 9150) Hier sind Aufwendungen/Ausgaben für Instandhaltung, soweit diese Gebäude betrifft, einzutragen. Instandhaltungen von anderen Wirtschaftsgütern sowie Aufwendungen für Reinigung durch Dritte, Entsorgung und Beleuchtung sind nicht hier einzutragen. Instandhaltungen umfassen alle Aufwendungen (Ausgaben), die dazu dienen, die Nutzbarkeit eines Gebäudes zu erhalten (Erhaltungsaufwand) und die nicht zu einer Wesensänderung des Gebäudes führen (in diesem Fall läge aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor). Erhaltungsaufwendungen sind ohne Unterscheidung in "Instandhaltungsaufwendungen im engeren Sinn" und "Instandsetzungsaufwendungen" (vgl. zum Begriff § 4 Abs. 7) hier einzutragen. Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 sind mit dem auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Zehntelbetrag zu erfassen. Siehe dazu Rz. 1398 und Rz. 6460 ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000. | B20 |