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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 139

Ausländische Kapitalerträge

Ausländische Kapitalerträge (Kennzahlen 781/783/785)
Die Kennzahlen 781/783/785 sind auszufüllen, wenn ausländische betriebliche Kapitalerträge mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden sollen. Sofern derartige Kapitalerträge in den "übrigen Betriebseinnahmen" (Kennzahl 9090 des Formulars E 1a) enthalten sind, sind sie in der Beilage E 1a über die Kennzahl 9290 auszuscheiden und im Fall der Besteuerung mit 25% unter den Kennzahlen 781/783/785 anzusetzen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall auch sämtliche privaten in- und ausländischen Kapitalerträge und Substanzgewinne aus Investmentfonds endbesteuert belassen bzw. mit 25% besteuert werden müssen (nur Eintragung in den Kennzahlen 754 sowie 409).


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Die auf ausländische betriebliche Kapitalerträge allenfalls entfallende Quellensteuer ist unter Kennzahl 757 einzutragen. Eine anrechenbare EU-Quellensteuer ist unter der Kennzahl 799 einzutragen.

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