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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite 208

Dauer des Gewinnermittlungszeitraumes


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Dauer des Gewinnermittlungszeitraumes
Die Dauer des Gewinnermittlungszeitraumes ist nur anzugeben, wenn dieser kürzer als 12 Monate ist (Rumpfwirtschaftsjahr). Angefangene Monate gelten als volle Monate.
Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung ist festgelegt, ob das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt oder von diesem abweicht. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist für 2005 das Einkommen zu versteuern, das in dem 2005 endenden Wirtschaftsjahr (2004/2005) erzielt worden ist.
Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) beginnt das erste Wirtschaftsjahr mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und nicht erst - wie das zivilrechtlich der Fall ist - mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
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