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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 156
Einschränkung der Anrechnung von KESt
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Einschränkung der Anrechnung von KESt Wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wird nur die über 364 € hinausgehende KESt angerechnet (zurückgezahlt). Wenn für Sie Familienbeihilfe bezogen worden ist, wird nur die KESt, die über monatlich 50,90 € (610,80 € jährlich) hinausgeht, angerechnet (zurückgezahlt) (§ 97 Abs. 4 Z 2 EStG). Es wird deshalb im Formular gefragt, ob Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht oder ob für Sie im Jahr 2005 Familienbeihilfe bezogen wurde. | 54 |